Fragen
A.1 Wie ist die bilanzielle Mindestuntergliederung des Eigenkapitals für den Fall, dass keine Minderheitenanteile (nicht beherrschende Anteile) bestehen?
A.2 U begibt eine Wandelanleihe mit unter dem Marktzins liegender Verzinsung. Im Ausgleich erhalten die Zeichner der Anleihe das Recht, die Anleihe jederzeit während der Laufzeit in Aktien umzuwandeln. Der Ausgabebetrag und Nominalwert der Anleihe beträgt 10 Mio. EUR, der Zeitwert (ohne Wandlungsrecht) wegen der unter dem Marktniveau liegenden Verzinsung nur 9 Mio. EUR. Wie ist der Vorgang beim emittierenden Unternehmen zu verbuchen?
B.1 Die börsennotierte U AG verwendet freie Liquidität, um am Markt eigene Anteile zu erwerben. Die Anteile mit einem Nominalwert von 1 EUR notieren an der Börse mit 10 EUR. Die U wendet für die Anschaffung von 1 Mio. Anteilen daher 10 Mio. EUR auf. Wie hat sie den Vorgang zu bilanzieren?
B.2 Die U AG begibt eine ewig laufende Anleihe (perpetual bond). Die Anleihe gewährt in allen Jahren, für die U eine Dividende an die Aktionäre beschließt, einen Zins für die Anleihegläubiger. Die (durch Dividendenbeschluss bedingte) Zinsverpflichtung ist akzelerierend bzw. progressiv ausgestaltet: der Zins ist marktkonform in den ersten fünf Jahren; er erhöht sich mit jedem weiteren Jahr um ein Fünftel. U kann die ewig laufende Anleihe kündigen, jedoch erstmals zum Ablauf des fünften Jahres. Im Fall der Kündigung hat U die Anleihe zu tilgen. Wie ist die Anleihe bzw. der aus ihrer Begebung vereinnahmte Erlös bei U auszuweisen?
C.1 Das Mutterunternehmen M des Konzerns K ist selbst eine Personengesellschaft. M hält diverse Mehrheitsbeteiligungen an Tochterunternehmen. Mit Ausnahme von T1 sind alle Tochterunternehmen Kapitalgesellschaften. Bei T1 hält U 80 %, während 20 % auf Dritte entfallen. Sowohl bei M als auch bei T1 sind alle Anforderungen von IAS 32.16A ff. erfüllt, d. h., die Ansprüche der Gesellschafter sind untereinander gleichgestellt, aber nachrangig gegenüber den Ansprüchen von Gläubigern usw. Welche Auswirkung hat die Rechtsform (Personenunternehmen) der M und der T1 auf das Eigenkapital des Konzerns?
C.2 Mit Beschluss vom 1.1.01 gewährt die U AG dem Vorstand und der oberen Managementebene das Recht, zwischen dem 1.1. und 30.6.03 Aktien zu einem heute festgeschriebenen Wert zu erwerben, sofern der jeweilige Begünstigte bis dahin das Unternehmen nicht verlässt. Der Zeitwert (fair value) der gewährten Bezugsrechte beträgt: 2 Mio. EUR am 1.1.01, nach erfreulichem Kursanstieg in 01 sogar 3 Mio. EUR zum 31.12.01, nach drastischem Kursrückgang in 02 nur noch 0 EUR zum 31.12.02. Wie ist der Vorgang bei der U (unter Vernachlässigung von Mitarbeiterfluktuation) zu verbuchen?
Antworten
A.1 Für die Bilanz selbst gibt es keinen Zwang zur Untergliederung des Eigenkapitals. Ein Gesamtausweis, z. B. als "Kapital und Rücklagen" (capital and reserves) reicht aus.
A.2 Das emittierende Unternehmen hat nach den Regeln des split accounting den Erlös aus der Platzierung der Wandelanleihe aufzuteilen: 10 Mio. – 9 Mio. = 1 Mio. EUR entfallen auf das gewährte Wandlungsrecht und sind daher Eigenkapital (Kapitalrücklage). Das Unternehmen bucht daher wie folgt:
Konto |
Soll |
Haben |
Geld |
10 Mio. |
|
Verbindlichkeit |
|
9 Mio. |
Kapitalrücklagen |
|
1 Mio. |
B.1 Der Erwerb der eigenen Anteile führt nicht zu einem aktivierbaren Vermögenswert. Unzulässig wäre daher eine Buchung "per finanzielle Vermögenswerte an Geld". Die Kosten für den Erwerb der eigenen Anteile sind vielmehr vom Eigenkapital abzuziehen ("per Eigenkapital an Geld"). Wahlweise kann dabei der gesamte Betrag als Abzugsposten im Eigenkapital ausgewiesen werden oder eine Zuordnung zum Grundkapital und den Rücklagen erfolgen.
B.2 Die ewig laufende Anleihe stellt vollständig Eigenkapital dar, da U weder zu laufenden Zinszahlungen verpflichtet ist (Zinsen entstehen vielmehr nur, wenn die Mehrheit der Aktionäre eine Dividende beschließt) noch zu Tilgungen (eine Tilgungsverpflichtung entsteht nur, wenn U sich entscheiden sollte, die Anleihe zu kündigen). Der akzelerierende Zins bewirkt zwar, dass U irgendwann ökonomisch gezwungen sein wird, die Kündigung auszusprechen, um sonst exorbitant werdenden Zinsen zu entgehen. Dieser Umstand ist nach IAS 32 jedoch nicht zu berücksichtigen.
C.1 Wegen der (vertraglich nicht ausschließbaren) Kündbarkeit der Mitgliedschaft an Personalgesellschaften würde das gesellschaftsrechtliche Eigenkapital solcher Gesellschaften an sich bilanziell als Fremdkapital auszuweisen sein. IAS 32 sieht jedoch eine Ausnahme von diesem Prinzip vor. Wenn sämtliche Bedingungen von IAS 32.16A ff. erfüllt sind, darf das gesellschaftsrechtliche Eigenkapital auch bilanziell als solches ausgewiesen werden. Diese Ausnahmeregelung greift jedoch nicht für Minderheitenanteile an Tochterpersonenunternehmen. Somit gilt bei K:
- Da das Mutterunternehmen sämtliche Bedingungen aus IAS 32.16A ff. erfüllt, ist dessen Kapital einzel- und konzernbilanziell als Eigenkapital anzusehen.
- Die nicht beherrschenden Anteile (Minderheiten...