Rz. 172
Durch Art. 18 JStG 2007 v.13.12.2006 sind die im Wesentlichen auf das Jahressteuergesetz 1997 zurückzuführenden Regelungen über die Bedarfsbewertung mit Wirkung ab 1.1.2007 reformiert worden. Dabei wurde der vorstehend skizzierten Kritik an den bisherigen Vorschriften in weiten Teilen Rechnung getragen (zu diesen Neuerungen im Einzelnen vgl. Rz. 184 ff.).
Die Änderungen der Regelungen über die Bedarfsbewertung trugen zunächst dem Umstand Rechnung, dass die in § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG i.d.F. vor Inkrafttreten des JStG 2007 statuierte Bindung an die Wertverhältnisse zum 1.1.1996 nach § 138 Abs. 4 BewG a.F. am 31.12.2006 endete. Sie beseitigten darüber hinaus systematische und verfahrensrechtliche Mängel, mit denen die bisherigen, im Wesentlichen auf das JStG 1997 zurückzuführenden Vorschriften über die Bedarfsbewertung behaftet waren (im Einzelnen vgl. dazu unten, Rz. 184 ff.).
Rz. 173
Zusammengefasst lassen sich diese Änderungen wie folgt skizzieren:
Rz. 174
- (1) Als maßgeblicher Stichtag für die Ermittlung der Bedarfswerte für den Grundbesitz kam ab 1.1.2007 nicht mehr der (antiquierte) 1.1.1996 in Betracht. Vielmehr war auf die (Wert-)Verhältnisse im jeweiligen Besteuerungszeitpunkt (Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung) abzustellen (§ 138 Abs. 1 BewG i.d.F. des JStG 2007).
Rz. 175
- (2) Den Steuerpflichtigen wurde nunmehr allgemein, d.h. für alle wirtschaftlichen Einheiten, für die Grundbesitzwerte festzustellen waren, die Möglichkeit eröffnet, einen gegenüber dem von der Finanzbehörde ermittelten Bedarfswert niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen (§ 138 Abs. 4 BewG i.d.F. des JStG 2007).
Rz. 176
- (3) Statt der bisher im Rahmen der Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Wertermittlung zugrunde gelegten erzielten Durchschnittsmiete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt wurde fortan die im Besteuerungszeitpunkt vereinbarte Jahresmiete angesetzt.
Rz. 177
- (4) Die Bewertung der Erbbaurechte, der mit Erbbaurechten belasteten Grundstücke, der Gebäude auf fremdem Grund und Boden und der mit fremden Gebäuden bebauten Grundstücke wurde grundlegend neu geregelt (§§ 148 und 148a BewG i.d.F. des JStG 2007).
Rz. 178
- (5) Die gesonderte Feststellung als Grundlagenbescheid wurde nunmehr auch für den Gesamtsteuerwert des Betriebsvermögens (§§ 95, 96 BewG) und des Anteils am Betriebsvermögen von Personengesellschaften und Gemeinschaften i.S.v. § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG (§ 97 Abs. 1a BewG i.d.F. des JStG 2007), für den Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie für den Wert von anderen Vermögensgegenständen und Schulden, die mehreren Personen zustehen (§ 3 BewG), eingeführt. Überdies wurden die dazu erforderlichen verfahrensrechtlichen Grundlagen geschaffen (vgl. §§ 151 bis 156 BewG i.d.F. des JStG 2007).
Rz. 179
Eine grundlegende Reform der Bedarfsbewertung wurde durch das JStG 2007 nicht bewerkstelligt. Vielmehr wurden damit lediglich moderate Korrekturen der bisherigen Rechtslage herbeigeführt, mit denen die gröbsten Mängel der Bedarfsbewertung beseitigt wurden. Im Übrigen sollte die seit Längerem erwartete Entscheidung des BVerfG über die ihm vom BFH mit Beschluss v. 22.5.2002 – II R 61/99 vorgelegten Verfassungsrechtsfragen abgewartet werden (näher dazu s. unten, Rz. 211 ff.).
Rz. 180
Wiewohl sich der sodann ergangene Beschluss des BVerfG v. 7.11.2006 primär mit der Verfassungskonformität der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des JStG 2007 befasste, erwies er jedoch, dass auch die durch das JStG 2007 modifizierte Bedarfsbewertung in weiten Teilen nicht einmal im Ansatz den verfassungsrechtlichen, vor allem durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebenen Anforderungen entsprach (dazu im Einzelnen unten, Rz. 220 f.).
Rz. 181– 183
Einstweilen frei.