Seit 2013 kann die entstandene EUSt als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Die vorherige Entrichtung ist seitdem keine tatbestandliche Voraussetzung mehr für den Vorsteuerabzug.
Zeitliches Auseinanderfallen möglich: Allerdings betreffen die Entstehung der EUSt und das Vorsteuerabzugsrecht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG unterschiedliche wirtschaftliche Sachverhalte, die ggf. zeitlich auseinanderfallen können. Die Entstehung der EUSt richtet sich nach zollrechtlichen Vorschriften (§ 21 Abs. 2 UStG). In den Fällen, in denen Waren ordnungsgemäß, d.h. durch Abgabe einer Zollanmeldung zum Zollverfahren Freier Verkehr angemeldet und in dieses überführt werden, entstehen Zollschuld und Einfuhrumsatzsteuerschuld grundsätzlich gemeinsam mit der Überführung in den freien Verkehr, da mit dieser Überführung auch die mehrwertsteuerrechtliche Einfuhr in Form des "Eingangs in den Wirtschaftskreislauf" vollzogen ist.
Im Rahmen des Zollverfahrens findet aber kein Vorsteuerabzug statt. Dieser richtet sich nach umsatzsteuerrechtlichen Normen, so dass der Abzug der EUSt für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen ist, in den diese als abziehbare Vorsteuer fällt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 UStG). Das ist der Besteuerungszeitraum, in dem das die Einfuhr bescheinigende Dokument vorliegt.
Grundsätzlich ist nach Art. 108 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK der Abgabenbetrag innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Mitteilung der Angaben gegenüber dem Zollschuldner an die Zollstelle zu entrichten.
Ist dem Unternehmer oder seinem Beauftragten laufender Zahlungsaufschub (Art. 110 Buchst. b UZK) und der Zahlungsaufschub in Fällen vereinfachter Zollanmeldung (Art. 110 Buchst. c UZK) bewilligt und ein sog. Aufschubkonto eingerichtet worden, sind nach § 21a Abs. 3 UStG für Aufschubzeiträume, die nach dem 1.12.2020 beginnen, die während eines Monats entstandenen Einfuhrabgabenbeträge am 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monat zu entrichten.
Ein Unternehmer, dem kein Zahlungsaufschub bewilligt worden ist bzw. ein Unternehmer, der nicht die Möglichkeit hat, das Aufschubkonto eines Logistikers für seine Einfuhren zu nutzen, muss aber auch weiterhin nach Art. 108 Abs. 1 Unterabs. 2 UZK den Abgabenbetrag innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Mitteilung der Angaben gegenüber dem Zollschuldner an die Zollstelle entrichten. Die Verschiebung der Fälligkeit um 6 Wochen gilt nur für die EUSt, die auf ein bei den Zollbehörden geführtes Aufschubkonto gebucht wird.
Sind die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3a UStG nicht erfüllt, können sich Liquiditätsprobleme für Unternehmer ergeben, die nur Voranmeldungen pro Quartal oder nur eine Jahreserklärung einreichen. Entsprechendes gilt, wenn bei einer Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen eine Dauerfristverlängerung gewährt worden ist oder der Unternehmer in seiner Voranmeldung ein Vorsteuerguthaben ausweist, das ganz oder teilweise auf der EUSt beruht. In diesen Fällen zahlt das Finanzamt regelmäßig ein etwaiges aufgrund der Einfuhr entstandenes Vorsteuerguthaben nicht so rechtzeitig aus, dass das Geld für die Begleichung der EUSt beim Zoll zur Verfügung steht.
Die angedachten positiven Auswirkungen der Liquiditätsverbesserung treten auch nicht ein, wenn der Importeur nicht über eine eigene Bewilligung für einen laufenden Zahlungsaufschub verfügt und deswegen die Waren über das Aufschubkonto eines Dritten, z.B. eines Logistikers, einführen lässt. In der Regel wird der Inhaber des Aufschubkontos dem Unternehmer die Abrechnung über die Einfuhrabgaben unmittelbar nach der Einfuhr mit der Aufforderung mit der Aufforderung zur zeitnahen Erstattung zustellen, so dass auch insoweit die Zahlung noch vor der Erstattung der EUSt durch das Finanzamt erfolgen muss.
In anderen EU-Mitgliedstaaten kann – unionsrechtlich zulässig – die bei der Einfuhr entstandene Steuer im Rahmen der Umsatzsteuerklärung angemeldet und betrags- und zeitgleich in der Erklärung als Vorsteuer abgezogen werden. Durch diese Direktverrechnung entfällt der Aufwand für die Begleichung der EUSt beim Zoll und es fallen keine (Zwischen-)Finanzierungskosten an. Diese Verrechnung ist auch mit der Regelung für die Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe vergleichbar. Hier wird der innergemeinschaftliche Erwerb zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung zum einen angemeldet und zum anderen der Vorsteuerbetrag aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen zeitgleich abgezogen.
Liquiditätsprobleme können deutsche Importeure daher vermeiden, wenn sie die Waren nicht an einer deutschen Außengrenze sondern in einem anderen Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen und sich an diese Einfuhr unmittelbar eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung oder ein innergemeinschaftliches Verbringen zum Unternehmen nach Deutschland anschließt. Die der innergemeinschaftlichen Lieferung oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen vorangegangene Einfuhr ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG von der EUSt befreit. Der mit der steue...