Keine Lieferung: Nimmt der vorgesehene Abnehmer die Ware im Rahmen einer Beförderungs- oder Versendungslieferung i.S.d. § 3 Abs. 6 UStG, z.B. wegen offensichtlicher Mängel, verspäteter Lieferung oder fehlenden Lieferungsauftrags von vornherein nicht an, so ist eine Lieferung nicht zustande gekommen. In diesen Fällen ist der Absender (Lieferer) während des gesamten Zeitraums der Anlieferung im Besitz der Verfügungsmacht geblieben und deshalb allein zum Abzug der EUSt berechtigt.
Rückgängigmachung der Lieferung: Hat der vorgesehene Abnehmer den Gegenstand jedoch vorerst angenommen und später, z.B. wegen erst später festgestellter Mängel, zurückgewiesen, ist zunächst eine Lieferung zustande gekommen, die später wieder rückgängig gemacht wird. In diesen Fällen ist im Zeitpunkt der Einfuhr, die als selbständiger umsatzsteuerlicher Tatbestand bestehen bleibt, der Abnehmer als Verfügungsberechtigter mit der Folge anzusehen, dass er – und nicht der Absender – zum Abzug der EUSt berechtigt ist.
Wenn die einer Einfuhr zugrunde liegende Lieferung rückgängig gemacht und der Gegenstand in das Drittlandsgebiet zurückgesandt wird, muss der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt wurde und der die entrichtete EUSt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abgezogen hat, diesen Vorsteuerabzug nicht berichtigen. Dieser Abzug setzt nur voraus, dass der Gegenstand im Inland für das Unternehmen eingeführt worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Dieser tatsächliche Vorgang der Einfuhr bleibt auch bestehen, wenn der Gegenstand anschließend wieder ausgeführt wird. Die Wiederausfuhr hat somit keinen Einfluss auf die Berechtigung zum Abzug der EUSt. Eine Erstattung der EUSt im Falle der Wiederausfuhr kommt nicht in Betracht (§ 21 Abs. 2 UStG).
Wird der Gegenstand auf Antrag des Absenders oder seines Beauftragten zum freien Verkauf abgefertigt, ist von den Beteiligten eine Beförderungs- oder Versendungslieferung i.S.d. § 3 Abs. 8 UStG beabsichtigt. Hierbei hat der Absender im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand, gleichgültig, ob der vorgesehene Abnehmer den Gegenstand von vornherein oder später zurückweist. Deshalb kann stets nur der Absender die EUSt abziehen.
Entsprechendes gilt, wenn der Absender den eingeführten Gegenstand nach der Annahmeverweigerung durch den vorgesehenen Abnehmer im Erhebungsgebiet an einen anderen Abnehmer liefert. Ist aber der vorgesehene Abnehmer ausnahmsweise nicht oder nicht in vollem Umfange zum Vorsteuerabzug berechtigt, z.B. weil er kein Unternehmer ist oder vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Umsätze ausführt, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Absender die EUSt als Vorsteuer berücksichtigt.
Besteht weder beim Empfänger noch beim Lieferer ein Recht zum Vorsteuerabzug, wird die EUSt nach § 8 EUStDV erstattet oder erlassen, sofern die Ware unter zollamtlicher Überwachung in das Ausland zurückgelangt oder – anstelle der Ausfuhr – unter zollamtlicher Überwachung vernichtet oder zerstört wird, in eine Freizone (Freihafen) verbracht oder – im Ausnahmefall – zur Zollgutlagerung abgefertigt wird. Antragsberechtigt ist, wer die EUSt geschuldet oder entrichtet hat oder noch schuldet. Voraussetzung ist, dass der entsprechende zollamtliche Beleg ungültig gemacht oder ein evtl. ausgestellter Ersatzbeleg zurückgegeben wird.
Geht der eingeführte Gegenstand während des Transports an den vorgesehenen Abnehmer im Erhebungsgebiet verloren oder wird er vernichtet, ist eine Lieferung nicht ausgeführt worden. Das Gleiche gilt, wenn der Gegenstand aus einem anderen Grunde nicht an den vorgesehenen Abnehmer gelangt ist. Der Abzug der EUSt kommt in diesen Fällen nur für den Absender in Betracht.