Hat der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, ist der Fahrtkostenabzug nur in Höhe der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) möglich. Diese ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen an.
Die Entfernungspauschale wird auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG).
Taxi kein "öffentliches Verkehrsmittel": Zu beachten ist, dass ein Taxi kein "öffentliches Verkehrsmittel" i.S.d. § 9 Abs. 2 S. 2 EStG ist, so dass Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG als WK abgezogen werden können.
Besonderheiten gelten für Flugstrecken, die mit den tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen sind.
Bei entgeltlicher Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers als WK absetzbar. Zu beachten ist ferner, dass die Entfernungspauschale auch für Fahrten zwischen Wohnung und einem sog. "Sammelpunkt" oder Wohnung und dem nächst gelegenen Zugang eines "weiträumigen Tätigkeitsgebiets" zur Anwendung kommt (§ 9 Abs. 4a S. 3 EStG).
Generell gilt, dass die Entfernungspauschale für die Wege zu derselben ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden kann. Sie gilt für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als WK zu berücksichtigen.
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnlichen wie außergewöhnlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßige Arbeitsstätte abgegolten werden. Insbesondere ist in dem Umstand, dass der Gesetzgeber Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel von der abzugsbeschränkenden Wirkung der Entfernungspauschale ausgenommen hat, kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu erblicken.