Rückzahlungspflicht nur für 3 Jahre: Dem Anspruch des M auf Rückzahlung der MwSt-Beträge für die Vergangenheit könnte V aber die Einrede der Verjährung entgegenhalten. Er wäre also zur Rückzahlung höchstens insoweit verpflichtet als die Ansprüche des M nicht verjährt sind. Soweit die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB gelten würde, wären die Ansprüche – wenn M sie im Jahr 2024 geltend macht und V die Einrede der Verjährung erhebt – normalerweise für Zeiträume bis Ende 2020 nicht mehr durchsetzbar.[51]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen