OFD Magdeburg, Verfügung v. 8.4.2009, S 0362 - 3 - St 251/S 3106 - 11 - St 331
1. Feststellungsfrist; Grundsätze
Gem. § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO werden die Einheitswerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes (§ 19 BewG) gesondert festgestellt. Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gelten für die gesonderte Feststellung die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung (§§ 134 – 217 AO) sinngemäß. Die Feststellungsfrist beträgt danach grundsätzlich vier Jahre (§ 181 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).
Die Feststellungsfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf der Feststellungsbescheid den Bereich der für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat (§ 181 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO) und der vor Ablauf der Frist zur Post gegebene Feststellungsbescheid dem Empfänger nach Fristablauf tatsächlich zugeht (Beschluss des Großen Senates des BFH vom 25.11.2002, GrS 2/01, BStBl 2003 II S. 548) oder bei öffentlicher Zustellung der Feststellungsbescheid oder eine Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 VwZG vor Ablauf der Festsetzungsfrist ausgehängt wird (§ 181 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AO).
2. Anlaufhemmung nach § 181 Abs. 3 AO
Für Einheitswertbescheide enthält § 181 Abs. 3 AO in der durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (StMBG) vom 21.12.1993 (BStBl 1994 I S. 50 [86]) geänderten Fassung eigenständige Regelungen zur Feststellungsfrist. Die Neuregelung gilt für alle am 31.12.1993 noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen (Art. 97 § 10 Abs. 5 EGAO).
Nach der Grundregel des § 181 Abs. 3 Satz 1 AO beginnt die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten (Feststellungsfrist) mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswertes vorzunehmen ist.
Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswertes abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist (Anlaufhemmung; § 181 Abs. 3 Satz 2 AO). Die zur Anlaufhemmung führende Erklärungspflicht kann sich aus dem Gesetz (§ 149 Abs. 1 Satz 1 AO) oder aus einer Aufforderung der Finanzbehörde (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO) ergeben. Eine gesetzliche Erklärungspflicht besteht bei der Einheitsbewertung nur für den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BewG). Für Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkte bedarf es einer Aufforderung durch die Finanzbehörde.
Ergeht die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung nach Ablauf der vierjährigen Feststellungsfrist, führt dies wegen Eintritts der Feststellungsverjährung nicht (mehr) zu einer Anlaufhemmung.
Beispiel 1:
Die Bewertungsstelle des Finanzamts hat den Grundstückseigentümer A schriftlich zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts für sein im Jahre 2004 fertig gestelltes Einfamilienhaus auf den 1.1.2005 aufgefordert. Die Aufforderung ist A am 10.11.2005 zugegangen. Er reicht die Erklärung am 10.12.1005 beim Finanzamt ein.
Lösung:
Nach § 181 Abs. 3 AO beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Feststellungserklärung beim Finanzamt eingegangen ist, mithin am 31.12.2005. Die Frist endet nach 4 Jahren, also mit Ablauf des 31.12.2009.
Beispiel 2:
Die Bewertungsstelle hat den Grundstückseigentümer B schriftlich zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts für sein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zum 1.1.2002 aufgefordert. Die Aufforderung ist am 5.12.2004 zugegangen. B reicht die Erklärung am 28.1.2005 beim Finanzamt ein.
Lösung:
Durch die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung auf den 1.1.2002 innerhalb der Feststellungsfrist wird die Anlaufhemmung für die Feststellungsverjährung in Gang gesetzt. Diese Anlaufhemmung tritt bis zum Ende des Jahres ein, in dem die Feststellungserklärung dem Finanzamt eingereicht wird, somit dem 31.12.2005. Für die EW-Feststellung auf den 1.1.2002 beginnt die Feststellungsfrist somit mit Ablauf des 31.12.2005 und endet mit Ablauf des 31.12.2009.
Beispiel 3:
Wie Beispiel 2, jedoch reicht B die Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts erst am 15.1.2006 beim Finanzamt ein.
Lösung:
Durch die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung verschiebt sich der Beginn der vierjährigen Feststellungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres, in dem die Feststellungserklärung beim Finanzamt eingeht. Dies wäre im vorliegenden Fall der 31.12.2006. Da die Anlaufhemmung jedoch spätestens am 31.12.2005 – mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung vorzunehmen ist –, endet, beginnt die Feststellungsfrist am 31.12.2005 und endet am 31.12.2009.
Beispiel 4:
Das Finanzamt hat den Grundstückseigentümer C am 15.9.2005 zur Abgabe einer Erklärung zur Fe...