LfSt Rheinland-Pfalz, Schreiben vom 14.10.2022, S 2230 A - St 31 1/St 31 4
Soweit die nachfolgenden Ausführungen in den Tz. 3 und Tz. 4 zur Gewinnermittlung bei Land- und Forstwirten (LuF) gegenüber den grundlegenden Anordnungen lt. Rdvfg. vom 3.7.2006 – S 2230 A – St 31 1 – Ergänzungen oder Änderungen beinhalten, sind diese durch Randstrich kenntlich gemacht.
1. Änderungen in den Vordrucken der Einkommensteuererklärung 2021
1.1. Anlage 34b
Zur Umsetzung der Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 (HolzEinschlBeschrV2021) vom 14. April 2021 (BGBl. I Nr. 18, 808) wurden für die steuerliche Begünstigung der Kalamitätsnutzung neue Erklärungszeilen erforderlich. Bei Kalamitätsnutzungen im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung und bei Kalamitätsnutzungen in den Folgejahren, die auf Schäden im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung beruhen, kommt nach § 5 Forstschäden-Ausgleichsgesetz (ForstSchAusglG) einheitlich der Steuersatz nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG zur Anwendung. Diese Begünstigung kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn der Forstwirt die Einschlagsbeschränkung einhält. Der Entwurf der Anlage 34b enthält daher Abfragen zur Einhaltung der Einschlagsbeschränkung (Zeile 13) und zur Befreiung von der Einschlagsbeschränkung (Zeile 14).
Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 ForstSchAusglG ist maßgebend, ob die Kalamitätsnutzung (Trennung Holz vom Grund und Boden) während des Zeitraums einer Einschlagsbeschränkung erfolgt (vgl. R 34b.1 Abs. 1 EStR). Für die Anwendung des Steuersatzes nach § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt R 34b.7 EStR entsprechend. Nach R 34b.7 Abs. 2 Satz 3 EStR ist der besondere Steuersatz der Rechtsverordnung so lange zu berücksichtigen, bis das Begünstigungsvolumen nach Absatz 1 durch Kalamitätsnutzungen jeglicher Art aufgebraucht ist. Nach der Regelung in § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG können Kalamitätsnutzungen, die in Folgejahren gezogen werden und im ursächlichen Zusammenhang mit einer Kalamitätsnutzung stehen, welche in der Zeit einer Einschlagsbeschränkung angefallen ist, einkommensteuerlich so behandelt werden, als wären sie im Jahr der Einschlagsbeschränkung mit der ersten Mitteilung des Schadensfalles angefallen.
Da die Verrechnung nach den Regelungen der R 34b.7 EStR optional ist, d. h. ein Wahlrecht besteht, welche Regelung in Anspruch genommen werden soll, sind die Zeilen 17 und 18 aufgenommen worden, die diesem Umstand entsprechend Rechnung tragen.
Eine Unterscheidung ergibt sich dadurch, ob das Begünstigungsvolumen ggf. nicht nach R 34b.7 EStR zu berücksichtigen ist (Zeile 17) oder ob ein zu berücksichtigendes Begünstigungsvolumen vorliegt (Zeile 18), welches nicht bereits in der Zeile 15 enthalten ist. Da die Zeilen 17 und 18 frühestens das verlängerte Wirtschaftsjahr 2019 / 2020 (Einschlagsbeschränkung ab 01.10.2020) betreffen können, sind in der jeweiligen Spalte 1 (Wirtschaftsjahr 2018/2019 [2018] oder früher) keine Eintragungsmöglichkeiten vorgesehen; die Felder zu früheren Wirtschaftsjahren sind bei diesen beiden Zeilen ausgegraut.
Folgeänderungen ergeben sich auch in der Zeile 22 und in der Zeile 35 durch die Einfügung von „§ 5 ForstSchAusglG”.
1.2. Anlage 13a
Zur Umsetzung der Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 (HolzEinschlBeschrV2021) vom 14. April 2021 (BGBl. I Nr. 18, 808) wurde die Aufnahme von neuen Zeilen erforderlich, um die pauschalen Betriebsausgaben für die Einnahmen aus der Verwertung von Holz auf dem Stamm und aus eingeschlagenem Holz (§ 4 ForstSchAusglG) zutreffend abbilden und berechnen zu können. In der Zeile 25 sind neben den Einnahmen aus der Verwertung von Holz auf dem Stamm auch die hierfür zu 65 % abzugsfähigen pauschalen Betriebsausgaben zu erklären und in der Zeile 26 sind neben den Einnahmen aus der Verwertung von eingeschlagenem Holz die hierfür zu 90 % abzugsfähigen pauschalen Betriebsausgaben zu erklären. Zur Anwendung des Forstschäden-Ausgleichgesetz verweise ich auf die im Fach R 1.2 eingestellte Fortbildungsunterlage.
Des Weiteren wurden die Zeilen 31 bis 33 neu aufgenommenen, in denen die für die Anwendung der Steuererleichterungen notwendigen Angaben zur Einschlagbeschränkung zu erklären sind.
Ab dem VZ 2022 wird für die Anlage 13a sowie die Anlage AV13a eine eigene Unterfallart (UFA 76) zur Verfügung stehen. Ab diesem VZ wird die Anlage 13a auch verkennziffert sein.
2. Aktuelle ertragsteuerliche Hinweise
2.1. Verpflegungsmehraufwendungen bei Land- und Forstwirten
Der BFH hat mit den beiden Urteilen vom 11. April 2019, VI R 40/16, BStBl 2019 II S. 546 und VI R 12/17, BStBl 2019 II S. 551 entschieden, dass bei einem Arbeitnehmer als erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z. B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht kommt.
Die Einkommensteuer Referatsleitungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben beschlossen, dass diese Rechtsprechung für den Inhaber des land...