(1) Den Nachweis einer Behinderung hat der Steuerpflichtige zu erbringen:
2. |
bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist,
b) |
wenn ihm wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid. |
|
2. |
bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist,
b) |
wenn ihm wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid. |
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(2) 1Die gesundheitlichen Merkmale "blind" und "hilflos" hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit den Merkzeichen "Bl" oder "H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. 2Dem Merkzeichen "H" steht die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in die Pflegegrade 4 oder 5 nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich. [Bis 31.12.2020: Dem Merkzeichen "H" steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.]
(3) 1Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass der Antragsteller Inhaber gültiger Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 ist. 2Bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags oder bei Änderung der Verhältnisse hat der Steuerpflichtige die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung oder seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, ansonsten auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen.
(3a) 1Die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags aufgrund der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Behinderung setzt voraus, dass die für die Feststellung einer Behinderung zuständige Stelle als mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 auf Antrag der Person, für die die Feststellungen getroffen werden (betroffene Person), nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung an die für die Besteuerung der betroffenen Person zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. 2Satz 1 gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 geändert wird. 3Abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung hat die mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich zu übermitteln. 4Neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung zu übermittelnden Daten sind zusätzlich folgende Daten zu übermitteln:
1. |
der Grad der Behinderung |
2. |
die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale, die mit den folgenden Merkzeichen gekennzeichnet sind:
a) |
G (erheblich gehbehindert), |
b) |
aG (außergewöhnlich gehbehindert), |
c) |
B (ständige Begleitung notwendig), |
|
3. |
das Datum des Eingangs des Antrags auf Feststellung einer Behinderung, |
4. |
das Datum des Bescheides über die jeweilige Feststellung einer Behinderung, |
5. |
die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Feststellung einer Behinderung nach Nummer 1 und 2. |
5Die betroffene Person hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck ihre Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 6Ist in Härtefällen der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer nicht bekannt, kann sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen. 7In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz ...