Abgezinste Optionsanleihe
Eine Optionsanleihe ist nur dann ein abgezinstes Wertpapier i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. a EStG, wenn die Anleihebedingungen der Emittentin keine Regelungen enthalten, die darauf schließen lassen, dass der Ausgabepreis ausschließlich für die Schuldverschreibung aufgewendet worden ist (>BFH vom 1.7.2003 – BStBl II S. 883).
Abtretung
Zur Zurechnung von Zinsen bei Abtretung einer verzinslichen Forderung >BFH vom 8.7.1998 (BStBl 1999 II S. 123).
Alterseinkünftegesetz
Neuregelung der Besteuerung der Erträge aus kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht >BMF vom 22.12.2005 (BStBl 2006 I S. 92).
(Anhang 22a)
Betriebsaufspaltung
>H 15.7 (4) Gewinnausschüttungen
Bezugsrechte
Die Veräußerung des Bezugsrechts führt zu keiner Einnahme aus der Veräußerung sonstiger Ansprüche durch den Anteilseigner nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG (>BFH vom 22.5.2003 – BStBl II S. 712).
>H 23
Bonusaktien
- Die Zuteilung von Bonusaktien nach Ablauf der Haltefrist ist ein sonstiger Bezug i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.
- Für den Zufluss von Bonusaktien ist auf die Depoteinbuchung beim Stpfl. abzustellen, die Höhe der Einnahmen aus der Zuteilung von Bonusaktien bestimmt sich aus dem niedrigsten Kurswert der Aktie (einschließlich XETRA-Handel) am Zuflusstag.
(>BFH vom 7.12.2004 – BStBl 2005 II S. 468)
Darlehensvereinbarungen zwischen Angehörigen
>H 4.8
Einlagenrückgewähr
- Rückgewähr von Einlagen durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft; bilanzsteuerrechtliche Behandlung beim Empfänger >BMF vom 9.1.1987 (BStBl I S. 171).
- Der aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG stammende Gewinnanteil ist beim Gesellschafter gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG als nicht steuerbare Einnahme zu behandeln. Im Bereich der Gewinneinkünfte ist der Buchwert der Beteiligung um die aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG finanzierte Ausschüttung zu verringern (>BFH vom 7.11.1990 – BStBl 1991 II S. 177).
- Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Ausschüttungen, die aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG finanziert sind, auch dann nicht, wenn der Stpfl. an der ausschüttenden Körperschaft gemäß § 17 EStG beteiligt ist. Ob Ausschüttungen in diesem Sinne vorliegen, bestimmt sich nach dem gemäß § 27 Abs. 2 KStG gesondert festgestellten steuerlichen Einlagekonto der Körperschaft. Der Teil der Ausschüttung einer Körperschaft, der aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG finanziert ist, führt zu einer Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung i. S. d. § 17 EStG (>BFH vom 19.7.1994 – BStBl 1995 II S. 362); >aber § 17 Abs. 4 EStG.
- Zur Bescheinigung der Leistungen, die als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, durch die Kapitalgesellschaft >§ 27 Abs. 3 KStG.
Erstattungszinsen nach § 233a AO
Aus Gründen sachlicher Härte sind auf Antrag Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen, die auf ein- und demselben Ereignis beruhen (>BMF vom 5.10.2000 – BStBl I S. 1508).
Erträge aus Lebensversicherungen (Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005)
Erträge aus Lebensversicherungen (Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004)
>BMF vom 22.12.2005 (BStBl 2006 I S. 92) zur Neuregelung der Besteuerung der Erträge aus nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Versicherungen durch das Alterseinkünftegesetz.
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