LfSt Niedersachsen v. 26.2.2020, S 2170 – 22 – St 227 (§ 6 EStG Karte 4.2)
I. Allgemeines
Ausgehend von der zu Leasingverträgen ergangenen BFH-Rechtsprechung (Grundsatzurteil vom 26. Januar 1970, BStBl I 1979 S. 264) hat die Finanzverwaltung in den folgenden BMF-Schreiben (sog. Leasingerlasse) typisierende Regelungen zum Begriff, zur Abgrenzung, zur Frage der Zurechnung des Leasinggegenstandes und zur buch- und bilanzmäßigen Behandlung getroffen:
- Ertragsteuerliche Behandlung von Leasingverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter (sog. Vollamortisationserlass für Mobilien) vom 19. April 1971, BStBl I 1971 S. 262,
- Ertragsteuerliche Behandlung von Finanzierungsleasingverträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter (sog. Vollamortisationserlass für Immobilien) vom 21. März 1972, BStBl I 1972 S. 188,
- Steuerrechtliche Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber (sog. Teilamortisationserlass für Mobilien) vom 22. Dezember 1975, IV B 2 – S 2170 – 161/75,
- Ertragsteuerliche Behandlung von Teilamortisationsleasingverträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter (sog. Teilamortisationserlass für Immobilien) vom 23. Dezember 1991, BStBl I 1992 S. 13.
Diese Leasingerlasse besitzen noch immer Gültigkeit und sind weiterhin für die Vertragsgestaltung und die einkommensteuerliche Behandlung entscheidend. Sie sind in Anhang 21 des Einkommensteuer-Handbuches abgedruckt. Nachfolgend werden lediglich Begriffsbestimmungen vorgenommen und im Übrigen wird auf die Regelungen in den Leasingerlassen verwiesen.
II. Begriffsbestimmungen
1. Vollamortisation
Bei Vollamortisationsverträgen (sog. „full-pay-out-Verträge”) decken die Leasingraten während der Grundmietzeit die Anschaffungskosten, sämtliche Nebenkosten (Vertrieb, Verwaltung, Finanzierungskosten) sowie einen Gewinnzuschlag des Leasinggebers. Als Grundmietzeit bezeichnet man den Zeitraum, während dessen bei vertragsmäßiger Erfüllung der Leasingvertrag von beiden Vertragsparteien nicht gekündigt werden kann.
2. Teilamortisation
Bei Teilamortisationsverträgen (sog. „non-pay-out-Verträge”) wird – im Gegensatz zu Vollamortisationsverträgen – durch die in der Grundmietzeit gezahlten Leasingraten nur ein Teil der Investitionskosten des Leasinggebers abgedeckt. Teilamortisationsverträge sehen daher regelmäßig einen vertraglich vereinbarten Restwert vor, zu dem der Leasingnehmer das Wirtschaftsgut nach Ablauf der Grundmietzeit übernehmen kann. Die Leasingraten werden demgemäß auf Basis der Differenz zwischen den Anschaffungs-/Herstellungskosten des Leasinggebers und dem im Leasingvertrag vereinbarten Rest(buch)wert ermittelt.
Normenkette
EStG § 6