Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Feißt
Leitsatz
Die einkommensteuerrechtliche Umqualifizierung eines Teils eines bisher angesetzten Veräußerungsgewinns in einen laufenden Gewinn rechtfertigt nicht die Änderung eines bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheids gem. § 35b GewStG.
Sachverhalt
Ein Versicherungsvertreter erzielte Einkünfte aus der Tätigkeit als selbständiger Versicherungsvertreter. Er gab diesen Betrieb im Jahr 1996 auf. In seiner Einkommensteuererklärung für 1996 erklärte er einen laufenden Gewinn aus seiner Versicherungstätigkeit in Höhe von 259.149 DM und einen begünstigten Veräußerungsgewinn in Höhe von 816.426 DM. Das Finanzamt veranlagte den laufenden Gewinn wegen höherer Privatentnahmen mit 271.352 DM. Im Laufe des weiteren Veranlagungsverfahrens erfolgte eine teilweise Umqualifizierung des Veräußerungsgewinnes in laufenden Gewinn. Diese Änderung wurde auch in dem nach § 35b GewStG geänderten Gewerbesteuermessbescheid nachvollzogen.
Entscheidung
Nach § 35b GewStG ist der Gewerbesteuerbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. Hierzu wird zutreffend angenommen, dass die als endgültig begrenzte Änderungsvorschrift aufzufassende Regelung nur dann eingreift, wenn die Aufhebung oder Änderung des genannten Bescheides auf eine Änderung speziell der Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb zurückzuführen ist. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass einkommensteuerrechtliche Umqualifizierungen von Gewinnen, z. B. hinsichtlich der Einkunftsart, allein deshalb eine Änderung eines Gewerbesteuermessbescheids nach § 35b GewStG auslösen, weil sie gewerbesteuerrechtlich bedeutsam sind. Mit der Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb meint das Gesetz den gewerblichen Gewinn insgesamt. Dies verdeutlicht § 35b Abs. 1 Satz 2 GewStG wonach die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb insoweit zu berücksichtigen ist, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlusts beeinflusst. Es genügt daher nicht, wenn sich der Gewinn aus Gewerbebetrieb ändert, aber dies nur den nicht zum Gewerbeertrag rechnenden Veräußerungsgewinn betrifft.
Hinweis
Die Änderung des Gewerbesteuermessbescheides nach § 35 b GewStG ist nur im Rahmen sehr enger Grenzen möglich. In der Vergangenheit wurde dies z.T. unterschiedlich vom BFH beurteilt. Die Entscheidung im Revisionsverfahren bleibt abzuwarten. Es ist jedoch in allen Fällen zu beachten, dass der Gewerbesteuermessbescheid geändert werden kann, wenn eine Korrektur nach den Änderungsvorschriften der AO möglich ist.
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 26.02.2003, III 119/2002