Dr. Gerlind Wendt, Michael Wendt
Leitsatz
1. Der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG notwendige Zusammenhang einer Jagd mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft ist auch dann zu bejahen, wenn die Jagd aufgrund eines Jagdpachtvertrags auf Flächen ausgeübt wird, die der Land- und Forstwirt als wirtschaftlicher Eigentümer in einem Umfang nutzt, der den Eigentumsflächen entspricht, die geeignet wären, einen Eigenjagdbezirk gem. § 7 BJagdG zu begründen.
2. Einkünfte aus einer (vom wirtschaftlichen Eigentümer wie vom Inhaber eines Eigenjagdbezirks) zusätzlich zu den eigenen oder "wirtschaftlich eigenen" Flächen hinzugepachteten Jagd stehen nur dann in ausreichendem Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn die Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten Jagdflächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden (Anschluss an Senatsurteil vom 11.7.1996, IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103).
Normenkette
§ 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG , § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
Sachverhalt
Der Kläger hatte ein Forstgut mit einer Fläche von ca. 85 ha gekauft. Dabei ging es ihm vor allem darum, eine Eigenjagd zu besitzen, was durch den Eintritt in einen bestehenden Jagdpachtvertrag über eine Fläche von 132 ha erreicht werden sollte. Die Eigentumsübertragung an den zum Forstgut gehörenden Grundstücken zog sich dann aber in die Länge und nahm zum Teil mehr als sechs Jahre in Anspruch.
In den Streitjahren waren erst knapp 66 ha auf den Kläger übertragen worden, was für eine Eigenjagd nicht ausreicht. Das FA erkannte deshalb die Verluste aus Jagd nicht als Einkünfte gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG an. Auch das FG war dieser Meinung.
Entscheidung
Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies das Verfahren zurück. Wer das wirtschaftliche Eigentum an entsprechenden Grundstücken besitze, sei so zu behandeln, als hätte er eine Eigenjagd.
Das FG müsse klären, inwieweit an den Grundstücken bereits mit der Besitzübergabe wirtschaftliches Eigentum entstanden sei. Sollte die Fläche für eine Eigenjagd erreicht sein, müsse beachtet werden, dass mit fremden Grundstücken zusammenhängende Verluste nur unter besonderen Voraussetzungen anerkannt werden könnten.
Hinweis
1.Einkünfte aus Jagd gehören nach der ausdrücklichen Anordnung des § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG nur dann zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn sie mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder Forstwirtschaft im Zusammenhang stehen. Da in der Regel aus der Jagd nur Verluste erwirtschaftet werden, sieht der BFH den Zusammenhang nur unter engen Voraussetzungen als gegeben an, insbesondere dann, wenn der Land- und Forstwirt in einem Eigenjagdbezirk (§ 7 BJagdG) die Jagd selbst ausübt.
Wenn die eigenen Flächen zur Bildung eines Eigenjagdbezirks nicht ausreichen und der Jagdbezirk oder ein Teil davon (sog. Jagdbogen) von der Jagdgenossenschaft gepachtet wird, besteht der betriebliche Zusammenhang nach Meinung des BFH ohne weiteres nur, sofern die gepachteten Jagdflächen überwiegend aus eigenbetrieblich genutzten Grundstücken des Land- und Forstwirts bestehen oder wenn im Fall mehrerer Pächter diese untereinander den Bezirk zivilrechtlich wirksam so aufgeteilt haben, dass sich die dem Steuerpflichtigen zugewiesenen Flächen überwiegend aus eigenbetrieblich genutzten Grundstücken zusammensetzen.
In allen anderen Fällen muss nachgewiesen werden, dass die Jagd durch den Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu dessen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderlich ist oder dass der Steuerpflichtige öffentlich-rechtlich zur Bejagung verpflichtet ist. Dieser Nachweis ist nur schwer zu führen.
2. Eine Eigenjagd setzt Eigentum an den Flächen des Jagdbezirks voraus. Der Erwerber eines Betriebs hat noch keine Eigenjagd, so lange er noch nicht im Grundbuch als Eigentümer der betreffenden Grundstücke ausgewiesen ist, auch wenn er den Betrieb nach wirtschaftlichem Übergang bereits bewirtschaftet. Die Verluste aus Jagd könnte ein solcher Steuerpflichtiger nach dem strengen Maßstab des BFH nur geltend machen, wenn er den oben erwähnten Nachweis über die Notwendigkeit der Jagd führen könnte. Dies erschien dem BFH nun doch als zu weitgehend, so dass er den wirtschaftlichen Eigentümer von künftigen Eigenjagdflächen ebenso behandelt wie den, der bereits als zivilrechtlicher Eigentümer einen Eigenjagdbesitz bejagt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 16.5.2002, IV R 19/00