Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen und Glattstellungsgeschäften, können ab dem VZ 2021 nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 20.000 EUR. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils i. H. v. 20.000 EUR mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Beim Kapitalertragsteuerabzug dürfen solche Verluste nicht berücksichtigt werden.
Entsprechende Verluste sind in der Anlage KAP 2024 in eigenen Zeilen einzutragen (Zeile 14 für Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben – diese Beträge sind auch in der Steuerbescheinigung aufgeführt; Zeile 24 für Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben).
Verfassungswidrigkeit der Verrechnungsregelung für Termingeschäftsverluste?
Nachdem der BFH die besondere Verrechnunsregelung für Aktienveräußerungsverluste für verfassungswidrig hält, stellt sich die Frage, ob die Verrechnungsbeschränkung für Termingeschäftsverluste einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Im Aussetzungsverfahren äußert der BFH verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Regelung. Demgegenüber geht das FG Baden-Württemberg von einer verfassungskonformen Regelung aus.
Die Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren dürfte mit Spannung zu erwarten sein. Nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen Einsprüche, wenn der Einspruch auf das anhängige Verfahren gestützt wird.
Zu den Termingeschäften gehören insbesondere Optionsgeschäfte, Swaps, Devisentermingeschäfte, Forwards oder Futures und Contracts for Difference (CFDs). Demgegenüber stellen Zertifikate und Optionsscheine nach Verwaltungsmeinung keine Termingeschäfte dar.