Rz. 2
Für die Behandlung der Einlagen und Entnahmen im Jahresabschluss gelten die allgemeinen Regeln wie Bilanzklarheit, Vollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot.
Beim Einzelkaufmann erscheinen die Einlagen und Entnahmen als Teilbeträge seines Eigenkapitals. Nach § 247 Abs. 1 HGB ist u. a. das Eigenkapital gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Der Einzelkaufmann muss daher auch die Einlagen und Entnahmen als Teilbeträge des Eigenkapitals ausweisen. Gegen eine Saldierung dürften keine Bedenken bestehen.
Rz. 3
Für Personengesellschaften gilt grundsätzlich dasselbe. Die Einlagen und Entnahmen können entweder für jeden Gesellschafter einzeln oder für alle Gesellschafter zusammengefasst dargestellt werden. Dabei sind die Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter und die der Kommanditisten getrennt auszuweisen. Eine Saldierung der Kapitalkonten beider Gruppen ist unzulässig, bei einer Zusammenfassung je Gruppe können auch negative Kapitalkonten saldiert werden.
Bei Personengesellschaften werden häufig neben dem variablen Kapital (II) zusätzlich feste Kapitalkonten (I) für alle oder einige Gesellschafter eingerichtet, die lediglich die Kapitaleinlage (Hafteinlage) enthalten, aber das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung und das Entnahmerecht bestimmen.
Bei ausstehenden Einlagen ist zu unterscheiden zwischen eingeforderten und nicht eingeforderten Einlagen. Eingeforderte ausstehende Pflichteinlagen sind als solche zu aktivieren oder auf der Passivseite als solche offen von den Kapitalanteilen abzusetzen. Nicht eingeforderte Pflichteinlagen brauchen nicht bilanziert zu werden.
Die Einlage des stillen Gesellschafters ist in der Bilanz des Inhabers des Handelsgeschäfts unter sonstige Verbindlichkeit zu passivieren.
Rz. 4
Kapitalgesellschaften haben nach § 266 Abs. 3 HGB unter A 1 das gezeichnete Kapital auszuweisen. Gezeichnetes Kapital ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB). Das ist bei der GmbH das Stammkapital (§ 42 Abs. 1 GmbHG) und bei der AG das Grundkapital (§ 152 Abs. 1 AktG). Die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen, § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB. Die davon eingeforderten Einlagen sind zu vermerken. Für die nicht eingeforderten Einlagen gibt es ein Wahlrecht. Sie sind auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen auszuweisen oder dürfen auch auf der Passivseite von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abgesetzt werden, § 272 Abs. 1 HGB. Obwohl auch die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen rechtlich Forderungen der Gesellschaft darstellen, bilden sie wirtschaftlich nur einen Korrekturposten zum gezeichneten Kapital. Dagegen müssen die eingeforderten ausstehenden Einlagen immer aktiviert und unter den Forderungen gesondert ausgewiesen und entsprechend bezeichnet werden.