(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben:
1. |
aus Rückforderungen auf Grund von § 18 Absatz 1, |
2. |
aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren, |
3. |
aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, |
4. |
aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 62 dieses Gesetzes, § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 31b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, |
5. |
aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 15 ergangen ist, [Bis 15.05.2024: oder] [1] |
6. |
aus einer nach § 26 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung oder[2] [Bis 15.05.2024: .] |
(2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnungen der Netzbetreiber gegenüber den Netznutzern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 19 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen