Für die Auszahlung der EPP ist zu unterscheiden, ob der Steuerpflichtige am 1.9.2022 Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber bezieht oder ausschließlich Gewinneinkünfte erzielt.
2.1 Auszahlung im Lohnsteuerverfahren
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 1.9.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zu einem inländischen Arbeitgeber stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn (Minijob) beziehen, erhalten die EPP grds. von ihrem Arbeitgeber im September 2022 ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung der EPP bei Minijobbern ist, dass eine entsprechende Bestätigung des Arbeitnehmers vorliegt, dass es sich um sein erstes Dienstverhältnis handelt. Die schriftliche Bescheinigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. Der Arbeitgeber bekommt die EPP über die Lohnsteuer-Anmeldung zurückerstattet.
Bescheinigung des Großbuchstaben E
Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen, d. h. die Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022, zu vermeiden. Minijobber, deren Arbeitslohn pauschal versteuert wird, erhalten keine Lohnsteuerbescheinigung. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er in der Einkommensteuererklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat, um eine Mehrfachgewährung zu vermeiden.
Wie bereits ausgeführt, sind anspruchsberechtigt auch Arbeitnehmer, die zum 1.9.2022 in Elternzeit sind oder sich in einem sog. Sabbatical befinden. Im Normalfall erfolgt die Auszahlung im Lohnsteuerverfahren, wenn es sich um den Hauptarbeitgeber handelt. Ansonsten erhalten diese Arbeitnehmer die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.
2.2 Auszahlung im Vorauszahlungsverfahren
Nicht-Arbeitnehmer, die Einkünfte nach § 13, § 15 oder § 18 EStG beziehen, erhalten die EPP durch eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10.9. für das dritte Quartal 2022. Sind für den 10.9.2022 Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt worden, kürzt die EPP den festgesetzten Vorauszahlungsbetrag III/2022. Betragen die für den 10.9.2022 festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen weniger als 300 EUR, so mindert die EPP die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 EUR. Der übersteigende Betrag wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Dasselbe gilt, wenn bisher keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt sind. Auch hier erfolgt eine Anrechnung auf die Einkommensteuer 2022. Um eine Doppelzahlung zu vermeiden, wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung III/2022 nicht gemindert, sofern gleichzeitig Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung vorliegen. Arbeitnehmer erhalten die EPP regelmäßig im Lohnsteuerverfahren mit der September-Lohnabrechnung.
Die EPP ist eine steuerpflichtige Einnahme. Das Einkommensteuergesetz rechnet die Pauschale bei Arbeitnehmern den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu. Dementsprechend hat der Arbeitgeber die EPP im Zeitpunkt der Zahlung als sonstigen Bezug dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Sie unterliegt jedoch nicht der Sozialversicherung. Bei Anspruchsberechtigten, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Eine Ausnahme von der Besteuerung der EPP gilt für Arbeitnehmer, die ausschließlich nach § 40a EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben. In diesem Fall bleibt die EPP im Ergebnis steuerfrei.
Erfolgt die Auszahlung der EPP für einen Arbeitnehmer ausnahmsweise nicht durch den Arbeitgeber, z. B. weil der Arbeitnehmer die Beschäftigung erst nach dem 1.9.2022 aufgenommen hat, erhält dieser die EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022, ggfs. ist ausschließlich für diesen Zweck eine Einkommensteuererklärung abzugeben.