Wird für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben, prüft das Finanzamt automatisch, ob ein Anspruch auf die EPP besteht. Auch Arbeitnehmer, die ihre EPP nicht im Lohnsteuerverfahren über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

Wenn der Arbeitgeber die EPP nicht auszahlt, können Arbeitnehmer ihre EPP erst nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 erhalten. Dies betrifft Fälle, in denen

  • der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B. weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal erhoben wird).
  • der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat.[1]
  • der Arbeitnehmer in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs. 2 EStG (Pauschalbesteuerung bei Minijobs) dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
  • der Arbeitnehmer eine geringfügige Beschäftigung ausübt, deren Arbeitslohn mit 20 % pauschal versteuert wird.
  • der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forst-wirtschaft ist.

Diese Arbeitnehmer erhalten in den genannten Fällen die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Ein gesonderter Antrag in der Einkommensteuererklärung ist nicht erforderlich. Im Steuerbescheid 2022 wird dann neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt. Dasselbe gilt für unbeschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften aus einer selbstständigen Tätigkeit, bei denen eine Auszahlung der EPP über die Einkommensteuer-Vorauszahlung III/2022 bis dahin nicht erfolgte.

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