Begriff

Zum Ausgleich der drastisch gestiegenen Energiekosten gewährt das Steuerentlastungsgesetz 2022 den Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum 2022 eine staatliche Unterstützung von 300 EUR (= Energiepreispauschale). Die gesetzliche Förderung richtet sich insbesondere an diejenigen Steuerbürger, denen im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung typischerweise Fahrtkosten entstehen. Jeder Steuerpflichtige erhält den staatlichen Zuschuss von 300 EUR nur einmalig, unabhängig davon wie vielen einkommensteuerpflichtigen Beschäftigungen er nachgeht. Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 600 EUR, wenn beide zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen. Ist nur ein Ehegatte bzw. Lebenspartner anspruchsberechtigt, beträgt auch im Falle der Zusammenveranlagung der staatliche Zuschuss nur 300 EUR. Die Energiepreispauschale ist beitragsfrei in der Sozialversicherung, unterliegt als steuerpflichtige Einnahme aber der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Mit der Steuerpflicht der Energiepreispauschale verfolgt der Gesetzgeber eine sozial ausgewogene Kompensation der energiebedingten Mehrbelastungen. Die Nettoentlastung bestimmt sich nach der persönlichen Steuerbelastung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Regelungen der für 2022 geltenden Energiepreispauschale ergeben sich aus dem Einkommensteuergesetz. Der Gesetzgeber hat hierzu die §§ 112122 EStG in einen eigenen Abschnitt 15 des EStG aufgenommen. Ausführliche Informationen der Finanzverwaltung zur Energiepreispauschale finden sich in den FAQs, die auf der Homepage des BMF veröffentlicht sind (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html). Die Energiepreispauschale fällt auch in den Zuständigkeitsbereich der Lohnsteuerhilfevereine.

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