Zusammenfassung
Die entgeltliche Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchrechts an einem GmbH-Anteil ist nicht einkommensteuerbar, wenn dem Nießbrauchberechtigten durch die Übertragung kein wirtschaftliches Eigentum mehr an dem GmbH-Anteil zusteht. Die Ablösungszahlung ist dann eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung.
Hintergrund
Die Klägerin war zunächst mit 20 % an der Z-GmbH beteiligt.
Im Jahr 2012 übertrug die Klägerin ihre sämtlichen Anteile an der Z-GmbH unentgeltlich auf ihren Sohn S und behielt sich den Nießbrauch (insbesondere Gewinnbezugsrecht) vor.
Zudem stand der Klägerin weiterhin die unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht in Gesellschafterversammlungen zu.
Bei Vorversterben des Sohns wurde ein Rückübertragungsrecht eingeräumt.
Im Jahr 2018 veräußerte der Sohn der Klägerin die Gesellschaftsanteile für 2,4 Mio. EUR. In diesem Zusammenhang wurde das Nießbrauchrecht gegen Zahlung von rd. 1,9 Mio. EUR aufgehoben. Die Ablösezahlung behandelte die Klägerin als nicht steuerbare Vermögensumschichtung.
Dem schloss sich das Finanzamt nicht an. Vielmehr erziele sie Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, weil das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen weiterhin bei der Nießbraucherin liege.
Das Finanzgericht (FG) behandelte die Zahlung für die Ablösung eines im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich bestellten Vorbehaltsnießbrauchs am Gewinnbezugsrecht aus GmbH-Geschäftsanteilen als Entschädigung für entgangene Einnahmen. Die Nießbrauchberechtigte habe die Einnahmen zu versteuern.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Klägerin durch die Übertragung ihrer GmbH-Anteile auch das wirtschaftliche Eigentum an diesen verloren hat.
Ohne wirtschaftliches Eigentum sind weitere steuerliche Tatbestände, wie die Erfassung von Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, ausgeschlossen.
Zurechnungssubjekt für Ausschüttungen einer GmbH ist grundsätzlich der Anteilseigner. Eine abweichende zivilrechtliche Vereinbarung, wie etwa ein Nießbrauch, führt nur dann zu einer einkommensteuerlichen Zurechnung an den Nießbraucher, wenn dieser über die Einkunftsquelle verfügen kann und seine Rechte über das bloße Empfangen der Einkünfte hinausgehen. Dies ist nicht gegeben, wenn der Nieß-brauch lediglich einen Anspruch auf den Gewinnanteil einräumt. Daher liegen keine steuerbaren Einkünfte vor.
Im vorliegenden Fall hat der BFH die Revision der Klägerin als begründet angesehen und der Klage stattgegeben, da das wirtschaftliche Eigentum bereits mit der Anteilsübertragung verloren ging. Dies schließt die Besteuerung von Einkünften aus der Veräußerung der Anteile aus.