BfF v. 31.8.1998, St II 4 - S 1300 - 17/98, BStBl. 1998 I S. 1161
3 Anlagen
1. Steuerpflicht nach dem EStG
1.1 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG unterliegen.
Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen ebenso wie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, mit ihren inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG der beschränkten Steuerpflicht § 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG).
Bei bestimmten, in § 50 a Abs. 4 EStG aufgezählten Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger wird die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben. Es handelt sich um folgende Einkünfte:
- Einkünfte, die durch künstlerische, sportliche, artistische o.ä. Darbietungen im Inland oder durch deren Verwertung im Inland erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen, mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG).
- Einkünfte aus der Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter einschließlich solcher Tätigkeiten für den Rundfunk oder Fernsehfunk (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EStG), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegen.
- Einkünfte, die aus Vergütungen für die Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z.B. Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 9 EStG).
Hinweis: Beim Bundesamt für Finanzen (BfF) ist ein besonderes Merkblatt über die Entlastung vom Steuerabzug bei Einkünften, die von Künstlern oder Sportlern erzielt werden, erhältlich.
1.2 Zuständigkeit des BfF
Das BfF ist nur für die Entlastung von der Abzugsteuer im Sinne von § 50 a Abs. 4 EStG aufgrund von DBA zuständig § 5 Abs. 1 Nr. 2 Finanzverwaltungsgesetz - FVG – i.V. mit § 50 d Abs. 3 EStG: Freistellungsverfahren). Vor Stellung eines Freistellungsantrages ist die deutsche Steuerpflicht der betroffenen Einkünfte festzustellen. Für diese Feststellung ist grundsätzlich das Betriebsstättenfinanzamt des Vergütungsschuldners zuständig, d.h. dieses prüft, ob die Voraussetzungen für eine beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 EStG vorliegen.
Bestehen begründete Zweifel, ob inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht des § 49 Abs. 1 EStG vorliegen, ist zunächst eine entsprechende Klärung mit dem für den Steuerabzug ausschließlich zuständigen Betriebsstättenfinanzamt des Vergütungsschuldners herbeizuführen. Dadurch können unnötige (bzw. zeitaufwendige) Freistellungsanträge vermieden werden.
2. Einschränkungen des Besteuerungsrechts aufgrund von DBA
Eine Übersicht über die derzeit geltenden DBA ist als Anlage 1 beigefügt.
2.1 Allgemeines
Für die Beurteilung der Frage, ob die dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte auch nach Maßgabe eines bestehenden DBA im Inland besteuert werden dürfen, sind dessen einschlägige Vorschriften zu beachten. Insbesondere wird hingewiesen auf die Einzelregelungen der DBA zu
- Künstlern und Sportlern,
- Lizenzgebühren,
- selbständiger Arbeit und
- nichtselbständiger Arbeit.
Im Rahmen dieses Merkblattes können nur allgemeine Grundsätze erläutert werden. Abweichende Regelungen in den einzelnen DBA sind möglich. Im Einzelfall ist der Text des jeweiligen DBA maßgebend.
Ist in einem DBA mit einem Staat, in dem der beschränkt Steuerpflichtige ansässig ist, festgelegt, daß die abzugspflichtigen Einkünfte nicht oder nur nach einem vom EStG abweichenden niedrigeren Steuersatz besteuert werden können, so darf der Schuldner der Vergütungen den Steuerabzug nur unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das BfF eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat § 50 d EStG). Wegen Einzelheiten hierzu vgl. Tz. 3 dieses Merkblattes.
2.2 Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren
Lizenzgebühren und ähnliche Vergütungen werden als Gegenleistung für die Gestattung der Ausübung oder der Verwertung von Rechten gezahlt.
In Anlehnung an Art. 12 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens definieren die meisten DBA den Begriff der Lizenzgebühren wie folgt:
Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufm...