BfF v. 9.10.2002, St II 4 - S 1300 - 17/02, BStBl I 2002, 916
1. Steuerpflicht nach dem EStG
1.1 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 50a Abs. 4 EStG
Die Einkommensteuer wird bei bestimmten, in § 50a Abs. 4 EStG aufgezählten Einkünften im Wege des Steuerabzugs erhoben. Der Schuldner der Vergütung hat den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.
Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger auf Verlangen eine Steuerbescheinigung zu erteilen § 50a Abs. 5 Satz 7 EStG). Hierfür kann das als Anlage 1 (hier nicht enthalten) beigefügte Muster verwendet werden.
1.2 Zuständigkeit des Bundesamts für Finanzen (BfF)
Das BfF ist nur für die Entlastung (Erstattung oder Freistellung) von der Abzugsteuer im Sinne von § 50a Abs. 4 EStG aufgrund von DBA zuständig § 5 Abs. 1 Nr. 2 Finanzverwaltungsgesetz i.V.m. § 50d EStG). Die Feststellung, ob eine beschränkte Steuerpflicht inländischer Einkünfte nach § 49 Abs. 1 EStG vorliegt und ob für diese Einkünfte Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 4 EStG einzubehalten und abzuführen ist, trifft ausschließlich das für den Vergütungsschuldner zuständige Finanzamt.
Bestehen begründete Zweifel hinsichtlich der beschränkten Einkommensteuerpflicht oder der Steuerabzugsverpflichtung, ist daher vor der Antragstellung eine entsprechende Klärung mit dem für den Steuerabzug ausschließlich zuständigen Finanzamt des Schuldners der Vergütungen herbeizuführen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Merkblatt zur Entlastung von deutscher Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 4 EStG des Bundesministeriums der Finanzen vom 7.5.2002, IV B 4 – S 2293 – 26/02, veröffentlicht im Bundessteuerblatt (BStBl) 2002 I S. 521 .
Hinweis:
Beim BfF ist ein besonderes Merkblatt über die Entlastung vom Steuerabzug bei Einkünften, die von Künstlern oder Sportlern erzielt werden, erhältlich.
2. Einschränkungen des Besteuerungsrechts aufgrund von DBA
Eine Übersicht über die derzeit geltenden DBA ist als Anlage 2 (hier nicht enthalten) beigefügt.
2.1 Allgemeines
Für die Beurteilung der Frage, ob die dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte auch nach Maßgabe eines bestehenden DBA im Inland besteuert werden dürfen, sind dessen einschlägigen Vorschriften zu beachten. Insbesondere wird hingewiesen auf die Einzelregelungen der DBA zu
- Künstlern und Sportlern,
- Lizenzgebühren,
- selbstständiger Arbeit und
- unselbstständiger Arbeit.
Im Rahmen dieses Merkblattes können nur allgemeine Grundsätze erläutert werden. Abweichende Regelungen in den einzelnen DBA sind möglich. Im Einzelfall ist der Text des jeweiligen DBA maßgebend.
Ist in einem DBA mit einem Staat, in dem der beschränkt Steuerpflichtige ansässig ist, festgelegt, dass die abzugspflichtigen Einkünfte nicht oder nur nach einem vom EStG abweichenden niedrigeren Steuersatz besteuert werden können, so darf der Schuldner der Vergütungen den Steuerabzug nur unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat § 50d Abs. 2 EStG). Wegen Einzelheiten hierzu vgl. Tz. 3.1 dieses Merkblattes)
2.2 Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren
Lizenzgebühren und ähnliche Vergütungen werden als Gegenleistung für die Gestattung der Ausübung oder der Verwertung von Rechten gezahlt.
In Anlehnung an Art. 12 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens definieren die meisten DBA den Begriff der Lizenzgebühren wie folgt:
Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
Die DBA weisen das Besteuerungsrecht hinsichtlich Lizenzgebühren grundsätzlich dem Staat zu, in dem der Lizenzgeber ansässig ist. Allerdings gibt es auch DBA, die der Bundesrepublik Deutschland ein der Höhe nach begrenztes Besteuerungsrecht einräumen (vgl. Übersicht, Anlage 3).
3. Entlastungsverfahren
Die Entlastung vom deutschen Steuerabzug wird entweder durch Erstattung der bereits abgeführten Steuerbeträge § 50d Abs. 1 EStG) oder – vor Zahlung der Vergütung an den Gläubiger der Vergütung – durch Freistellung vom Steuerabzug § 50d Abs. 2 EStG) herbeigeführt. Antragsvordrucke sind beim BfF erhältlich. Sie werden auch im Internet unter http://bff.bund.de/dba bereitgestellt. Bitte drucken Sie dann die Vor- und Rückseiten der Vordrucke jeweils auf ein Blatt.
3.1 Freistellungverfahren
Auf Antrag wird die volle oder teilweise Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG bescheinigt. Das Verfahren zur Erlangung einer Freistellungsbescheinigung ist in § 50d Abs. 2 EStG gereg...