Unschädlich ist stets, wenn eine Haushaltsgemeinschaft mit einer minderjährigen Person besteht, denn der Gesetzgeber geht insoweit typisierend davon aus, dass sich diese nicht nennenswert finanziell an der Haushaltsführung des Steuerpflichtigen beteiligt, so dass der Grund für die Gewährung des Freibetrages für Alleinerziehende (vgl. Ausführungen unter 1.) nicht wegfällt.
Finanzielle und tatsächliche Beteiligung an Haushaltsführung: Wie sich aus § 24b Abs. 3 S. 2 EStG ergibt, setzt der Begriff der Haushaltsgemeinschaft nach teilweise vertretener Meinung ein gemeinsames Wirtschaften ("aus einem Topf") voraus. Allerdings soll eine gemeinsame Haushaltskasse nicht erforderlich sein. Jedenfalls ist eine
- finanzielle,
- aber auch tatsächliche
Beteiligung an der Haushaltsführung (Erledigung eines Teils der Hausarbeit) Voraussetzung für eine Haushaltsgemeinschaft. Letzteres ist bei schwerer Erkrankung, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht möglich. Die finanzielle Beteiligung ist bei entsprechend geringem Vermögen i.S.d. § 33a Abs. 1 S. 4 EStG zudem ausgeschlossen. Das Dargelegte erklärt sich aus der unter Punkt 1. geschilderten gesetzgeberischen Zielsetzung.
Umfang der Beteiligung ist unmaßgeblich: Jedoch soll es ansonsten im Zuge einer gesetzgeberischen Typisierung nicht auf den Umfang der finanziellen oder tatsächlichen Beteiligung an der Haushaltsführung ankommen.
Getrennte Haushalte: Eine Haushaltsgemeinschaft ist zudem nur ausgeschlossen, wenn ein vollständig getrennter Haushalt geführt wird.
Beraterhinweis Um zu verhindern, dass der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG wegen einer Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person scheitert, müssen getrennte Haushalte geführt werden. D.h. es muss dokumentiert werden können, dass keine finanzielle oder tatsächliche Beteiligung an der Haushaltsführung besteht.
Widerlegbare Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft: Dabei wird eine solche Haushaltsgemeinschaft widerlegbar vermutet, wenn eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist (§ 24b Abs. 3 S. 2 und 3 EStG). Beachten Sie: Eine solche Widerlegung ist aber nicht möglich, wenn der Steuerpflichtige sich in
- einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder
- eingetragenen Partnerschaft
mit der entsprechenden Person befindet, wobei eine eheähnliche Lebensgemeinschaft voraussetzt, dass diese auf Dauer angelegt ist und über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorausgeht. Umgekehrt setzt jedoch eine Haushaltsgemeinschaft nicht eine entsprechende Meldung voraus.
Sofern vom Alleinerziehenden für eine andere volljährige Person, die kein Kind des Alleinerziehenden ist, Unterhalt geleistet und dessen Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 S. 3 EStG geltend gemacht wird, geht die Finanzverwaltung vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft aus.
Beraterhinweis Bei eheähnlicher Gemeinschaft – ob diese vorliegt, bestimmt sich nach den sozialrechtlichen Kriterien – ist immer auch eine Haushaltsgemeinschaft gegeben. Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung hier ggf. nachfragt, ob eine solche vorliegt.
Haushaltsgemeinschaft = gemeinsames Wohnen: Da die Haushaltsgemeinschaft ein gemeinsames Wohnen voraussetzt, müssen entsprechende zum Wohnen geeignete Räume vorhanden sein, über die der Steuerpflichtige die tatsächliche Verfügungsmacht ausübt. Dies darf nicht nur kurzfristig der Fall sein, so dass ein Aufenthalt zu Besuchszwecken nicht ausreicht; andererseits löst eine kurzfristige Abwesenheit – wie ein Krankenhausaufenthalt – die Haushaltsgemeinschaft nicht auf.
Eine besondere persönliche Verbindung setzt die Haushaltsgemeinschaft indes nicht zwingend voraus.
Begründung einer Haushaltsgemeinschaft durch Flüchtlingsaufnahme? Problematisiert wird zurzeit, ob durch Flüchtlingsaufnahme eine Haushaltsgemeinschaft begründet werden kann. Von der Finanzverwaltung wird bei der Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine aus Billigkeitsgründen von einer Versagung des § 24b EStG abgesehen. M.E. muss dies generell für die Aufnahme von Personen mit einem entsprechenden Flüchtlingsstatus gelten – unabhängig davon, ob diese nur geringes Vermögen i.S.d. § 33a Abs. 1 S. 4 EStG besitzen, es sei denn, es besteht eine besondere persönliche Beziehung zu diesen wie eine eheähnliche Gemeinschaft.
Beraterhinweis Aus Billigkeitsgründen soll in Bezug auf § 24b EStG keine schädliche Hausgemeinschaft bei Flüchtlingsaufnahme generiert werden.