In neu zu erlassenden Bescheiden werden Zinsfestsetzungen vorläufig mit 0 EUR vorgenommen, so dass die Finanzverwaltung nach Ergehen eines neuen Gesetzes die Zinsen an diese Regelung in beiden Richtungen anpassen kann (BMF v. 17.9.2021 – IV A 3 - S 0338/19/10004 :005).

Für geänderte Bescheide werden ab sofort evtl. weitere Nachzahlungszinsen vorläufig mit 0 EUR festgesetzt. Ergibt sich aus den Änderungen eine Erstattung, wird diese auch für die Zinsen mit dem Differenzbetrag vorläufig festgesetzt und auch gezahlt. Eine Anpassung an die neue gesetzliche Regelung bleibt vorbehalten (BMF v. 17.9.2021 – IV A 3 - S 0338/19/10004 :005).

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