Rz. 18

Vorauszahlungen oder Einmalbeträge, die an den Erbbauverpflichteten gezahlt werden, sind beim Erbbauberechtigten als Erbbauzinsvorauszahlungen aktiv abzugrenzen und auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen, da sie keine Anschaffungskosten des Grund und Bodens bzw. eines Gebäudes darstellen. Die Aufteilung erfolgt linear.[2] Entsprechend sind solche Zahlungen beim Erbbauverpflichteten, der seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt, passiv abzugrenzen.[3]

[1] BFH, Beschluss v. 26.3.1991, IV B 132/90, BFH/NV 1991 S. 736; zu Einzelheiten siehe auch Franz, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 5 EStG Rz. 1052, 1054 und s. "Rechnungsabgrenzung nach HGB, EStG und IFRS". Vgl. ebenso Durst, kösdi 2006, S. 15254, 15256.
[3] Durst, kösdi 2006, S. 15254, 15254.

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