Das Erbbaurecht beinhaltet das veräußerliche und vererbbare Recht, auf einem (fremden) Grundstück für eine bestimme Zeit ein Bauwerk zu haben. Eigentum am Grundstück und Eigentum am Bauwerk, z. B. Wohngebäude, fallen also auseinander. Die Gegenleistung für die Bestellung des Rechts ist der Erbbauzins.
Der Erbbauzins zählt beim Grundstückseigentümer regelmäßig zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und führt beim Erbbauberechtigten bei privater Vermietung zu Werbungskosten oder bei betrieblicher Verwendung zu Betriebsausgaben, Erbbauzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter sind i. H. v. 12,5 % dem Gewerbeertrag zwecks Ermittlung der Gewerbesteuer hinzuzurechnen, soweit der Freibetrag von 200.000 EUR überschritten wird.
Das Erbbaurecht unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Die Bestellung bzw. die Übertragung des Erbbaurechts ist grunderwerbsteuerpflichtig.
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