OFD Magdeburg, Verfügung v. 20.7.2010, G 1422 - 38 - St 216/G 1422 - 50 - St 216
Rechtslage bis einschließlich Erhebungszeitraum 2007
Der BFH hat in dem Urteil vom 7.3.2007 (I R 60/06, BStBl 2007 II S. 654) abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass Erbbauzinsen, die für ein unbebautes Grundstück geleistet werden, keine nach § 8 Nr. 2 GewStG a.F. hinzuzurechnenden dauernden Lasten, sondern Nutzungsentgelte für die Überlassung des Grundstücks darstellen. Es erfolgt daher weder eine Hinzurechnung der Erbbauzinsen nach § 8 Nr. 2 GewStG a.F. noch nach § 8 Nr. 7 GewStG a.F., da es sich um pachtähnliche Zahlungen im Zusammenhang mit unbeweglichen Wirtschaftsgütern handelt.
Mit Urteil vom 18.3.2009 (I R 9/08, BStBl 2010 II S. 560) hat der BFH für die Streitjahre 1998 bis 2002 entschieden, dass im Falle der Bestellung eines Erbbaurechts an einem bebauten Grundstück der Zinsanteil in den auf die Übertragung des Eigentums an den Bauwerken entfallenden Erbbauzinsen der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG a.F. (vor dem JStG 2008) unterliegt. Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG a.F. komme nicht in Betracht, da Erbbauzinsen mangels Wagnisbehaftung nicht der Versorgung des Bestellers eines Erbbaurechts dienten. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 9.11.2007 (9 K 2275/06 G, EFG 2008 S. 399) aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der BFH entschied im Einzelnen:
- Wird an einem bebauten Grundstück ein Erbbaurecht bestellt und als Gegenleistung für den Übergang des Eigentums an den Gebäuden ein über die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages verteiltes gleich bleibendes Entgelt vereinbart, werden die in den Erbbauzinsen auf die Gebäude enthaltenen Zinsanteile dem Gewinn gemäß § 8 Nr. 1 GewStG a.F. zur Hälfte hinzugerechnet.
- In den Erbbauzinszahlungen der Klägerin waren anteilige Zinszahlungen für Schulden enthalten, die wirtschaftlich mit der Erweiterung und Verbesserung des Betriebes zusammenhängen und zudem der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienten.
- Eine Rente i.S. des § 8 Nr. 2 GewStG a.F. liegt nicht vor, wenn als Gegenleistung für die Übertragung eines Vermögensgegenstandes wiederkehrende Bezüge vereinbart werden, die nicht der Versorgung des Veräußerers dienen.
Die o.g. Urteile vom 7.3.2007 (a.a.O.) und vom 18.3.2009 (a.a.O.) betreffen die Rechtslage vor Änderung des GewStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008).
Rechtslage ab Erhebungszeitraum 2008
In Bezug auf die Anwendung des § 8 Nr. 1 GewStG n.F. ergibt sich die Folgeauswirkung, dass die für die Einräumung eines Erbbaurechts an einem bebauten Grundstück gezahlten Erbbauzinsen in folgende Bestandteile aufzuteilen sind:
Einen Widerspruch zur Regelung in den RdNrn. 26 und 32 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.8.2007 (BStBl 2008 I S. 730), wonach Erbbauzinsen (scheinbar unbegrenzt) der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG n.F. unterliegen, ist hierin nicht zu erkennen, da es insoweit an einem ausdrücklichen Hinweis auf den Sonderfall der Bestellung eines Erbbaurechts an einem bebauten Grundstück fehlt. Zudem wird in RdNr. 13 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.8.2007 (a.a.O.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für aktivierte Erbbauzinsen eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG n.F. nicht in Betracht kommt. Hieraus lässt sich eine differenzierte Betrachtung zwischen den auf die Überlassung des (unbebauten) Grundstücks und den auf die Übertragung der Bauwerke entfallenden Erbbauzinsen ableiten.
Im Rahmen der ESt-Dienstbesprechung (G) 2010 (TOP 16.2.2) und KSt-Dienstbesprechung 2010 (TOP 15.2.2) wurde eine Überarbeitung des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.8.2007 (a.a.O.) zu den umfangreichen Ausführungen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG angekündigt. Die gewerbesteuerliche Behandlung der Erbbauzinsen wird ggf. neben anderen Sachverhalten der Praxis erörtert werden.
Bis zu einer Veröffentlichung der Ergebnisse der vorgenannten Erörterung bitte ich mir entsprechende Fallgestaltungen zu berichten.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 1
GewStG § 8 Nr. 2
GewStG § 8 Nr. 7