Die Befreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG kommt zum einen den Kindern[1] des Erblassers zugute. Darüber hinaus kommt die Befreiungsvorschrift auch für Enkel zur Anwendung, sofern die Zwischengeneration vorverstorben ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Tod der Zwischengeneration

Großvater GV lebt mit seiner neunzehnjährigen Waisenenkelin EN in einer Eigentumswohnung. Die Eigentumswohnung hat einen Steuerwert von 540.000 EUR. Nach dem Tod des Großvaters am 1.2.2024 nutzt EN die Wohnung weiterhin zu eigenen Wohnzwecken. Anderes Vermögen ist nicht vorhanden.

Lösung

Der Enkelin EN steht die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zu. Denn das Gesetz sieht die Begünstigung auch für Enkel vor, deren Zwischengeneration vorverstorben ist. Damit bleibt der Erwerb bei EN steuerfrei.

Urenkel und weitere Abkömmlinge kommen für die Befreiungsvorschrift dagegen nicht in Betracht.[3]

[1] auch Stiefkindern; siehe § 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 2 ErbStG.
[2] Vgl. auch R E 13.4 Abs. 7 Satz 1 ErbStR 2019.
[3] S. Kiebele in Preißer/Rödel/Seltenreich, Erbschaft- und Schenkungsteuer, 3. Aufl. 2018, § 13 Rn. 132.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?