3.7.1 Rechtslage vor dem Jahressteuergesetz 2020
Stehen mit einem steuerbefreiten Familienheim Schulden im Zusammenhang, sind diese nach § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähig. Die Ausführungen in den Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 für die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG kommen hier entsprechend zur Anwendung.
Greift die Wohnflächenbegrenzung ein, dann kommt es nur zu einem teilweisen Schuldenabzug.
3.7.2 Rechtslage ab dem Jahressteuergesetz 2020
Schulden und Lasten mit wirtschaftlichem Zusammenhang zum Familienheim
Auch nach dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 bleibt es dabei, dass Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem steuerbefreiten Familienheim stehen, nicht bzw. nur teilweise abgezogen werden können. Dies ergibt sich nun aus § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG.
Schulden und Lasten in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Familienheim
Nach § 10 Abs. 6 Satz 9 ErbStG ist der Abzug der anteiligen Schulden und Lasten begrenzt, soweit der Vermögensgegenstand steuerfrei ist. Dabei schreiben die gleichlautenden Erlasse vom 13.9.2021 eine bestimmte Vorgehensweise vor.
Abzugsfähigkeit von Schulden
Der verwitwete Vater V hat seine Tochter T testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt. Der Erbfall tritt am 15.1.2024 ein. Das Erblasservermögen besteht zum einen aus einem Einfamilienhaus, welches V bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Der Steuerwert des Hauses beträgt 1.600.000 EUR. Darüber hinaus ist noch ein Bankguthaben i. H. v. 800.000 EUR vorhanden.
Tochter T zieht sofort nach dem Tod von V in das Einfamilienhaus ein. Das Einfamilienhaus ist mit Schulden i. H. v. 220.000 EUR belastet.
Lösung
Tochter T kann die Steuerbefreiung für ein Familienheim gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG beanspruchen. Die Schulden i. H. v. 220.000 EUR sind dagegen nicht abzugsfähig.
Dies führt bei T zu folgender Besteuerung:
Vermögensanfall (Bankguthaben) |
800.000 EUR |
Familienheim (steuerfrei) |
./. 0 EUR |
Schulden (nicht abzugsfähig) |
./. 0 EUR |
abzüglich Beerdigungskostenpauschale |
./. 10.300 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) |
./. 400.000 EUR |
abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb |
389.700 EUR |
Erbschaftsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
58.455 EUR |
Es ergibt sich für T eine Erbschaftsteuer i. H. v. 55.455 EUR.
Entfallen oder rückwirkende Minderung der Steuerbefreiung
Wird die Steuerbefreiung für das Familienheim rückwirkend gemindert oder entfällt sie, wird die Steuerfestsetzung geändert und dabei auch der Abzug der Schulden und Lasten neu berechnet.
Greift die Wohnflächenbegrenzung ein, dann kommt es auch hier zu einem nur teilweisen Schuldenabzug.