3.7.1 Rechtslage vor dem Jahressteuergesetz 2020

Stehen mit einem steuerbefreiten Familienheim Schulden im Zusammenhang, sind diese nach § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähig. Die Ausführungen in den Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 für die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG kommen hier entsprechend zur Anwendung.[1]

Greift die Wohnflächenbegrenzung ein, dann kommt es nur zu einem teilweisen Schuldenabzug.[2]

[1] R E 13.4 Abs. 7 Satz 7 ErbStR 2019 i. V. m. R E 13.4 Abs. 4 ErbStR 2019.
[2] So auch der Wortlaut der R E 13.4 Abs. 7 Satz 7 ErbStR 2019.

3.7.2 Rechtslage ab dem Jahressteuergesetz 2020

Schulden und Lasten mit wirtschaftlichem Zusammenhang zum Familienheim

Auch nach dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020[1] bleibt es dabei, dass Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem steuerbefreiten Familienheim stehen, nicht bzw. nur teilweise abgezogen werden können. Dies ergibt sich nun aus § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG.

Schulden und Lasten in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Familienheim

Nach § 10 Abs. 6 Satz 9 ErbStG ist der Abzug der anteiligen Schulden und Lasten begrenzt, soweit der Vermögensgegenstand steuerfrei ist.

Dabei schreiben die gleichlautenden Erlasse vom 13.9.2021 eine bestimmte Vorgehensweise vor.[2]

 
Praxis-Beispiel

Abzugsfähigkeit von Schulden

Der verwitwete Vater V hat seine Tochter T testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt. Der Erbfall tritt am 15.1.2024 ein. Das Erblasservermögen besteht zum einen aus einem Einfamilienhaus, welches V bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Der Steuerwert des Hauses beträgt 1.600.000 EUR. Darüber hinaus ist noch ein Bankguthaben i. H. v. 800.000 EUR vorhanden.

Tochter T zieht sofort nach dem Tod von V in das Einfamilienhaus ein. Das Einfamilienhaus ist mit Schulden i. H. v. 220.000 EUR belastet.

Lösung

Tochter T kann die Steuerbefreiung für ein Familienheim gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG beanspruchen. Die Schulden i. H. v. 220.000 EUR sind dagegen nicht abzugsfähig.

Dies führt bei T zu folgender Besteuerung:

 
Vermögensanfall (Bankguthaben) 800.000 EUR
Familienheim (steuerfrei) ./. 0 EUR
Schulden (nicht abzugsfähig) ./. 0 EUR
abzüglich Beerdigungskostenpauschale ./. 10.300 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) ./. 400.000 EUR
abgerundeter steuerpflichtiger Erwerb 389.700 EUR
Erbschaftsteuer (Steuersatz 15 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 58.455 EUR

Es ergibt sich für T eine Erbschaftsteuer i. H. v. 55.455 EUR.

 
Achtung

Entfallen oder rückwirkende Minderung der Steuerbefreiung

Wird die Steuerbefreiung für das Familienheim rückwirkend gemindert oder entfällt sie, wird die Steuerfestsetzung geändert und dabei auch der Abzug der Schulden und Lasten neu berechnet.[3]

Greift die Wohnflächenbegrenzung ein, dann kommt es auch hier zu einem nur teilweisen Schuldenabzug.[4]

[1] Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020, BGBl I 2020 S. 3096.
[2] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[3] Gleichlautende Ländererlasse v. 13.9.2021, S 3700, BStBl. 2021 I S. 1837.
[4] So auch der Wortlaut der R E 13.4 Abs. 7 Satz 7 ErbStR 2019.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge