Stehen mit einem steuerbefreiten Familienheim Schulden im Zusammenhang, sind diese nach § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähig. Die Ausführungen in den Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 für die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG kommen hier entsprechend zur Anwendung.[1]
Greift die Wohnflächenbegrenzung ein, dann kommt es nur zu einem teilweisen Schuldenabzug.[2]
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