Stehen mit einem steuerbefreiten Familienheim Schulden im Zusammenhang, sind diese nach § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähig. Die Ausführungen in den Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 für die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG kommen hier entsprechend zur Anwendung.[1]

Greift die Wohnflächenbegrenzung ein, dann kommt es nur zu einem teilweisen Schuldenabzug.[2]

[1] R E 13.4 Abs. 7 Satz 7 ErbStR 2019 i. V. m. R E 13.4 Abs. 4 ErbStR 2019.
[2] So auch der Wortlaut der R E 13.4 Abs. 7 Satz 7 ErbStR 2019.

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