Die Finanzämter verzichten auf einen Aufgriff des Steuerfalls, wenn an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Selbstnutzung durch den Erwerber (Kinder bzw. Kinder verstorbener Kinder) ohne schuldhaftes Zögern ausgegangen werden kann.

Dies gilt aber nur, wenn bei einer Zusammenrechnung des überschlägigen Wertes des auf den Erwerber entfallenden steuerfreien Familienheimes mit seinem übrigen Erwerb die dem Erwerber zustehenden Freibeträge nach § 16 ErbStG und 17 ErbStG um nicht mehr als 15.000 EUR überschritten werden.[1]

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