Anzugeben sind sämtliche Vermögenswerte, gleichgültig, ob sie sich im Inland oder im Ausland befinden. Maßgebend für die Wertermittlung ist hierbei der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 11 ErbStG). Dieser ist in § 9 ErbStG geregelt. Bei einem Erwerb von Todeswegen ist dies der Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Darüber hinaus sind dort noch für bestimmte Fälle abweichende Zeitpunkte vorgesehen. Ändern sich noch nach diesem Zeitpunkt die Werte, so ist dies unbeachtlich.
2.12.1 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Zeilen 31 bis 34)
In den Zeilen 31 und 32 ist einzutragen, ob inländisches oder in der EU/in EWR-Staaten belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen zum Erwerb gehört hat (zu Drittstaaten s. Zeilen 33 und 34).
Für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind nach §§ 151 Abs. 1 Nr. 1, 157 Abs. 2 BewG Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158 bis 175 BewG zu ermitteln und gesondert festzustellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer erforderlich sind.
Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst den Wirtschaftsteil, die Betriebswohnungen (Wohnungen der Arbeitnehmer des Betriebs) und den Wohnteil (selbst genutzte Wohnung des Betriebsinhabers und seiner Familie sowie der Altenteil).
Ein Erbschaftsteuerbescheid kann bereits erteilt werden, wenn der Feststellungsbescheid noch nicht erteilt ist. In diesem Fall kann der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs geschätzt werden. Nach Vorliegen des Feststellungsbescheids für den Grundbesitzwert wird die Erbschaftsteuerveranlagung von Amts wegen geändert.
Neben der Anzahl der beigefügten "Anlagen land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitzwert" ist auch der selbst errechnete Gesamtwert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Inland bzw. in EU-/EWR-Staaten einzutragen (welcher sich aus den Anlagen errechnet).
Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.
Begünstigungen der § 13a ErbStG und § 19a ErbStG
Auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kommen die Steuerentlastungen der § 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag und gleitender Abzugsbetrag bzw.100 %iger Verschonungsabschlag) und § 19a ErbStG (Tarifbegrenzung) in Betracht. Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können diese Verschonungsmaßnahmen durch Abgabe der "Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen §§ 13a, 19a ErbStG" zur Erbschaftsteuererklärung beantragt werden. Die vorgenannten Steuervergünstigungen der §§ 13a und 19a ErbStG kommen auch dann in Betracht, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat belegen ist.
2.12.2 In Drittstaaten belegenes, land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Zeilen 33 und 34)
Enthält der Nachlass in Drittstaaten belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, ist dies in den Zeilen 33 und 34 anzugeben. Einzutragen sind die Lage und dessen gemeiner Wert bzw. Verkehrswert (zum Stichtag). Der Wert ist auch durch entsprechende Unterlagen zu belegen.
Die Steuervergünstigungen der §§ 13a und 19a ErbStG kommen für in Drittstaaten belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen nicht zur Anwendung.
2.12.3 Grundvermögen (Zeilen 35 und 36)
In den Zeilen 35 und 36 ist einzutragen, ob im Inland oder in EU-/EWR-Staaten belegenes Grundvermögen zugewendet wurde (zu Drittstaaten s. Zeilen 37 und 38).
Für inländische Grundstücke (unbebaute Grundstücke, bebaute Grundstücke i. S. d. § 181 Abs. 1 BewG) sind Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 BewG zu ermitteln und gesondert festzustellen, sofern sie für die Erbschaftsteuer erforderlich sind (§§ 151 Abs. 1 Nr. 1, 157 Abs. 3 BewG). Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.
Liegt ein Feststellungsbescheid noch nicht vor, kann das Finanzamt trotzdem einen Erbschaftsteuerbescheid erteilen. In diesem Fall ist der Wert des Grundstücks zu schätzen. Nach Erteilung des Feststellungsbescheids wird der Erbschaftsteuerbescheid geändert (vgl. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).
2.12.4 In Drittstaaten belegenes Grundvermögen (Zeilen 37 und 38)
Gehören zum Nachlass auch in Drittstaaten belegene Grundstücke, ist dies in den Zeilen 37 und 38 anzugeben. Einzutragen sind die Lage und der gemeine Wert bzw. Verkehrswert (zum Stichtag). Der Wert ist auch nachzuweisen.
2.12.5 Inländisches Betriebsvermögen (Zeilen 39 und 40)
In den Zeilen 39 und 40 ist einzutragen, ob inländisches oder in EU-/ EWR-Staaten belegenes Betriebsvermögen zugewendet wurde.
Neben der Anzahl der beigefügten Anlagen Betriebsvermögen ist auch der selbst errechnete Gesamtwert einzutragen (welcher sich aus allen Anlagen ermittelt).
Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.
Begünstigungen der § 13a ErbStG und § 19a ErbStG
Für Betriebsvermögen in diesem Sinne kommen auch die Steuervergünstigungen der § 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag und gleitender Abzugsbetrag bzw. auf Antrag 100 %iger Verschonungsabschlag) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) in Betracht. Die vorgenannten Steuervergünstigungen der § 13a und § 19a ErbStG kommen auch dann in Betracht, wenn das Betriebsvermögen in einem ...