Anzugeben sind sämtliche Vermögenswerte, gleichgültig, ob sie sich im Inland oder im Ausland befinden. Maßgebend für die Wertermittlung ist hierbei der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 11 ErbStG). Dieser ist in § 9 ErbStG geregelt. Bei einem Erwerb von Todeswegen ist dies der Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Darüber hinaus sind dort noch für bestimmte Fälle abweichende Zeitpunkte vorgesehen. Ändern sich noch nach diesem Zeitpunkt die Werte, so ist dies unbeachtlich.
2.12.1 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Zeilen 31 bis 34)
In den Zeilen 31 und 32 ist einzutragen, ob inländisches oder in der EU/in EWR-Staaten belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen zum Erwerb gehört hat (zu Drittstaaten s. Zeilen 33 und 34).
Für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind nach §§ 151 Abs. 1 Nr. 1, 157 Abs. 2 BewG Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158 bis 175 BewG zu ermitteln und gesondert festzustellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer erforderlich sind.
Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst den Wirtschaftsteil, die Betriebswohnungen (Wohnungen der Arbeitnehmer des Betriebs) und den Wohnteil (selbst genutzte Wohnung des Betriebsinhabers und seiner Familie sowie der Altenteil).
Ein Erbschaftsteuerbescheid kann bereits erteilt werden, wenn der Feststellungsbescheid noch nicht erteilt ist. In diesem Fall kann der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs geschätzt werden. Nach Vorliegen des Feststellungsbescheids für den Grundbesitzwert wird die Erbschaftsteuerveranlagung von Amts wegen geändert.
Neben der Anzahl der beigefügten "Anlagen land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitzwert" ist auch der selbst errechnete Gesamtwert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Inland bzw. in EU-/EWR-Staaten einzutragen (welcher sich aus den Anlagen errechnet).
Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.
a) Begünstigungen der § 13a ErbStG und § 19a ErbStG: Rechtslage bis zum 30.6.2016
Auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kommen die Steuerentlastungen der § 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag und gleitender Abzugsbetrag bzw.100 %iger Verschonungsabschlag) und § 19a ErbStG (Tarifbegrenzung) in Betracht. Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können diese Verschonungsmaßnahmen durch Abgabe der "Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen §§ 13a, 19a ErbStG" zur Erbschaftsteuererklärung beantragt werden. Die vorgenannten Steuervergünstigungen der §§ 13a und 19a ErbStG kommen auch dann in Betracht, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat belegen ist.
Werden mehrere wirtschaftliche Einheiten übertragen, sind die Gleich lautenden Ländererlasse vom 22.12.2023 zu beachten. Diese finden Anwendung auch auf Erwerbe von Todes wegen und auch vor dem 1.7.2016.
Ab dem 1.7.2016 haben sich die Begünstigungen geändert. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Die Verschonungsmaßnahmen sehen wie folgt aus:
- Bei einem Wert des begünstigten Vermögens bis zu 26.000.000 EUR wird ein 85 %iger bzw. 100 %iger Verschonungsabschlag gewährt. Für den letzteren bedarf es eines Antrags.
- Bei einem Wert des begünstigten Vermögens von über 26.000.000 EUR wird ein abgeschmolzener Verschonungsabschlag bzw. ein Erlass gewährt. Hierzu bedarf es eines Antrags.
- Der Erwerber kann auch eine Stundung beantragen.
Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können diese Verschonungsmaßnahmen durch Abgabe der "Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen §§ 13a, 13b und 13c ErbStG" zur Erbschaftsteuererklärung beantragt werden. Dabei ist für jeden Erwerber und für jede wirtschaftliche Einheit, zu der begünstigtes Vermögen gehört, eine eigene Anlage einzureichen.
Die vorgenannten Steuervergünstigungen der § 13a ErbStG, § 13c ErbStG, § 19a ErbStG, § 28 Abs. 1 ErbStG und § 28a ErbStG kommen auch dann in Betracht, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat belegen ist.
Darüber hinaus gilt Folgendes:
a) Für zu Wohnzwecke vermietete Grundstücke
Unter Umständen kann die Steuerbefreiung des § 13d ErbStG greifen – 10 %iger Verschonungsabschlag, wenn zum LuF- Betrieb zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke gehören.
Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kann diese Verschonungsmaßnahme durch Abgabe der "Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG) zur Erbschaftsteuererklärung" beantragt werden.
b) Für Familienheime
Auch der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft kommt als Familienheim in Betracht. Geht ein solches auf den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner über, so bleibt der Erwerb bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen steuerfrei.
Vorgenanntes gilt beim Übergang auf Kinder entsprechend. Hierbei ist aber eine Begrenzung zu beachten. Demnach wird...