In den Zeilen 43 bis 83 ist das übrige Vermögen einzutragen. Darunter fallen alle Gegenstände, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören. Vor allem zählen hierzu das in- und ausländische Kapitalvermögen sowie die übrigen Sachen und Rechte.
2.13.1 Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (Zeilen 43 bis 46)
Gehören zum Erwerb nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (im Inland oder in der EU oder in EWR-Staaten), sind die Anzahl der Beteiligungen und der selbst errechnete Gesamtwert in den Zeilen 43 und 44 anzugeben. Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.
Auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht erteilt ist, kann ein Erbschaftsteuerbescheid bereits erteilt werden. In diesem Fall kann der Anteilswert geschätzt werden. Nach Vorliegen des Feststellungsbescheids wird die Erbschaftsteuerveranlagung von Amts wegen geändert.
An einer deutschen Börse nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften sind regelmäßig mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Steuerentstehung anzusetzen.
Begünstigungen der § 13a ErbStG und § 19a ErbStG bei nicht notierten Kapitalgesellschaften
Für bestimmte nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften kommen auch die Steuervergünstigungen der § 13a ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag und gleitender Abzugsbetrag bzw. auf Antrag 100 %iger Verschonungsabschlag) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) in Betracht. Sollten die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können diese Verschonungsmaßnahmen durch Abgabe der Anlage Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen §§ 13a ErbStG, 19a ErbStG zur Erbschaftsteuererklärung beantragt werden.
Gehören zum Erwerb nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften im Drittland, sind die Anzahl der Beteiligungen und der selbst errechnete Gesamtwert in den Zeilen 45 und 46 anzugeben. Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen.
2.13.2 Wertpapiere und andere Anteile (Zeilen 47 bis 51)
In den Zeilen 47 bis 51 sind Wertpapiere und andere Anteile anzugeben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Anteile an Kapitalgesellschaften sowie festverzinsliche Wertpapiere, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen waren, sind mit dem niedrigsten am Stichtag für sie notierten Kurs anzusetzen (Kurswert). Liegt am Stichtag keine Notierung vor, ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag notierte Kurs maßgebend.
Zertifikate eines Investmentfonds und eines offenen Immobilienfonds sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
In den Zeilen 48 bis 50 sind das Wertpapier etc. zu bezeichnen sowie der Name des verwahrenden Kreditinstituts, BIC und Wert (einschließlich der Stückzinsen) einzutragen.
Beizufügen ist ein Depotauszug des verwahrenden Geldinstituts. Auch Wertpapiere, die nicht bei einem Geldinstitut verwahrt werden (sog. Tafelpapiere), sind anzugeben.
Gehören zum Erwerb Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, ist eine Aufstellung der Fondsverwaltung über das Fondsvermögen und seinen erbschaftsteuerlich maßgebenden Wert im Besteuerungszeitpunkt beizufügen.
2.13.3 Guthaben bei Kreditinstituten (Zeilen 52 bis 55)
In den Zeilen 52 bis 55 sind Guthaben bei Kreditinstituten einzutragen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Auch Guthaben auf Gemeinschaftskonten (Und-Konten; Oder-Konten) sind zu erfassen. Verstirbt ein Ehegatte, rechnet die Finanzverwaltung grundsätzlich die Hälfte des Kontoguthabens dem Nachlass zu. Dies gilt unabhängig davon, von welchem Ehegatten die Geldeinzahlungen auf dem Konto stammen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ehegatten den Nachweis erbringen können, dass eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Zu Nachteilen kann es führen, wenn das Geld allein oder zum großen Teil vom überlebenden Ehegatten stammt. Denn im Erbfall hat dieser das hälftige Bankkonto zu versteuern, obwohl das Guthaben nicht vom verstorbenen Ehegatten kommt.
Guthaben auf Gemeinschaftskonten
Ein kinderloses Ehepaar lebt im Güterstand der Gütertrennung. Der Ehemann verstirbt und wird von der Ehefrau beerbt. Im Nachlass des Ehemanns befindet sich u. a. ein gemeinschaftliches Bankkonto, dessen Guthabenstand sich auf 2.620.000 EUR beläuft. Das Guthaben stammt nur aus Mitteln der überlebenden Ehefrau. Eine abweichende Vereinbarung zwischen den Ehegatten liegt nicht vor.
Lösung: Aufgrund der Vermutungsregel ist der überlebenden Ehefrau nur die Hälfte des Guthabens zuzurechnen, die andere Hälfte (des Erblassers) fällt in den Nachlass. Die Ehefrau hat damit einen Vermögensanfall i. H. v. 1.310.000 EUR zu versteuern, obwohl die Mittel tatsächlich von ihr stammen. Dies führt bei F zu folgender Steuerberechnung: