Die Erbschaftsteuer ermittelt sich, indem auf den nach § 10 ErbStG ermittelten steuerpflichtigen Erwerb der sich aus § 19 ErbStG ergebende Steuersatz angewandt wird. Hierbei ist noch der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG zu beachten
Als Arbeitshilfe kann das folgende Schema herangezogen werden. Als erstes ist die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs vorzunehmen; mit den einzelnen Schritten:
1. Schritt
Steuerwert des Wirtschaftsteils des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
+ Steuerwert des Betriebsvermögens
+ Steuerwert der Anteile an Kapitalgesellschaften Zwischensumme
./. Befreiungen nach §§ 13a, 13c ErbStG
./. Befreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG
./. Befreiung nach § 13d ErbStG
+ Steuerwert des Wohnteils und der Betriebswohnungen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
./. Befreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2
./. Befreiungen nach § 13 Abs. 3, 4b und 4c ErbStG
./. Befreiung nach § 13d ErbStG
+ Steuerwert des Grundvermögens
./. Befreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4a bis 4c ErbStG
- Befreiung nach § 13d ErbStG
+ Steuerwert des übrigen Vermögens
- Befreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG
= Vermögensanfall nach Steuerwerten (1.)
2. Schritt
Steuerwert der Nachlassverbindlichkeiten, soweit nicht vom Abzug ausgeschlossen, mindestens Pauschbetrag für Erbfallkosten (einmal je Erbfall)
= abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (2.)
3. Schritt
Vermögensanfall nach Steuerwerten (1.)
./. abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (2.)
./. weitere Befreiungen nach § 13 ErbStG
= Bereicherung des Erwerbers (3.)
4. Schritt
Bereicherung des Erwerbers (3.)
./. ggf. steuerfreier Zugewinnausgleich § 5 Abs. 1 ErbStG
+ ggf. hinzuzurechnende Vorerwerbe § 14 ErbStG
./. persönlicher Freibetrag § 16 ErbStG
./. besonderer Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG
= steuerpflichtiger Erwerb
Der steuerpflichtige Erwerb muss dann noch auf 100 EUR abgerundet werden, was regelmäßig vorteilhaft ist.
Nachkommastellen
Bei Nachkommastellen kann eine Ab- bzw. Aufrundung zugunsten des Steuerpflichtigen vorgenommen werden.
Mithilfe des steuerpflichtigen Erwerbs ist nun die festzusetzende Erbschaftsteuer nach dem folgenden Schema zu berechnen; mit den folgenden einzelnen Schritten:
1. Schritt:
Tarifliche Erbschaftsteuer nach § 19 ErbStG
./. abzugsfähige Steuer nach § 14 Abs. 1 ErbStG
./. Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG
= Summe 1
2. Schritt:
Steuer gem. Summe 1
./ Ermäßigung nach § 27 ErbStG (dabei Steuer lt. Summe 1 nach § 27 Abs. 2 ErbStG aufteilen und zusätzlich Kappungsgrenze nach § 27 Abs. 3 ErbStG beachten)
./. anrechenbare Steuer nach § 6 Abs. 3 ErbStG
= Summe 2
3. Schritt:
anrechenbare Steuer nach § 21 ErbStG (dabei Steuer lt. Summe 2 nach § 21 Abs. 1 Satz 2 ErbStG aufteilen)
= Summe 3
mindestens Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG höchstens nach § 14 Abs. 3 ErbStG begrenzte Steuer (Hälfte des Werts des weiteren Erwerbs)
= Festzusetzende Erbschaftsteuer
Nachkommastellen
Bei Nachkommastellen kann eine Ab- bzw. Aufrundung zugunsten des Steuerpflichtigen vorgenommen werden.
Vorhergehendes ist hier noch zu beantragen, sofern die Verschonungsbedarfsprüfung beantragt wurde. Keine Berücksichtigung findet hier der Steuererlass nach § 28a ErbStG. Dies gründet sich aus der Tatsache, dass der Steuererlass nicht Teil der Steuerfestsetzung ist, sondern eine Maßnahme im Erhebungsverfahren.
Zur Berechnung der Erbschaftsteuer hat der BFH mit Beschluss v. 20.2.2019 entschieden, dass die Prozenttarife der Erbschaftsteuer auf den gesamten Erwerb anzusetzen sind. Dabei findet eine Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen nicht statt.
Progressionsvorbehalt
Ergeben sich bei dieser Berechnung Nachteile durch Progressionssprünge, dann schafft hier die Vorschrift des § 19 Abs. 3 ErbStG (sog. Progressionsvorbehalt) Abhilfe. Diese verhindert eine Überprogression, die beim Überschreiten der einzelnen Stufen eintreten kann.