Vorhandensein von nach § 13d ErbStG steuerbefreitem Vermögen
Erblasser E hat in seinem Testament den Sohn S zum Alleinerben bestimmt. Im Nachlass befindet sich nur eine zu fremden Wohnzwecken vermietete Immobilie. Diese hat einen Steuerwert i. H. v. 1.230.000 EUR. Durch die Erbeinsetzung von S wurde die Tochter T (von Erblasser E) enterbt. Am 1.1.2022 macht die T ihren Pflichtteilsanspruch geltend. Dabei beträgt der Pflichtteil 135.000 EUR. Die Bestattungskosten betragen 9.700 EUR. Darüber hinaus ist auch noch ein Konsumentendarlehen in Höhe von 15.000 EUR vorhanden.
Lösung
Der Nachlass von E setzt sich aus dem folgenden Vermögen und folgenden Schulden zusammen:
1) Wert des Vermögens:
Vermietete Immobilie (begünstigt nach § 13d ErbStG) |
1.230.000 EUR |
2) Nachlassverbindlichkeiten:
Pflichtteilsverbindlichkeit |
135.000 EUR |
Konsumentendarlehen |
+ 15.000 EUR |
b) Bestattungskosten |
+ 10.300 EUR |
Wert der Nachlassverbindlichkeiten |
160.300 EUR |
Praxis- Hinweis
Da die tatsächlichen Beerdigungskosten (9.700 EUR) niedriger sind als die Beerdigungskostenpauschale in Höhe von 10.300 EUR (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG), kommt letztere zum Ansatz.
Die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten, die Bereicherung, der steuerpflichtige Erwerb und die Erbschaftsteuer von Sohn S berechnen sich wie folgt:
I. Zurechnung der Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang zu bestimmten Vermögensgegenständen stehen
Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den geerbten Vermögensgegenständen stehen, sind nicht vorhanden. Aus diesem Grunde kann dieser Schritt unterbleiben.
II. Zurechnung der Schulden und Lasten, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang zu bestimmten Vermögensgegenständen stehen
Die übrigen Nachlassverbindlichkeiten sind gem. § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG auf die erworbenen Vermögensgegenstände aufzuteilen. Dabei bleiben die Bestattungskosten (9.700 EUR bzw. die Pauschale von 10.300 EUR) außen vor.
Es berechnet sich die Summe der Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen wie folgt:
Pflichtteilsverbindlichkeit |
135.000 EUR |
Konsumentendarlehen |
+ 15.000 EUR |
Summe der Schulden und Lasten |
150.000 EUR |
Da hier aber nur ein Grundstück auf den Erben übergegangen ist, muss keine Auzfteilung vorgenommen werden; damit entfallen die Schulden in voller Höhe (150.000 EUR) nur auf das Grundstück.
III. Kürzung des Schuldenabzugs
Die Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem nach § 13d ErbStG begünstigten Vermögen stehen, sind nach § 10 Abs. 6 Satz 9 ErbStG insoweit zu kürzen als der Vermögensgegenstand steuerbefreit ist.
Summe der teilweise abzugsfähigen Schulden |
150.000 EUR |
Berechnung des nach Kürzung abzugsfähigen Betrags: |
|
10 % × 150.000 EUR |
./. 15.000 EUR |
Nach Kürzung abzugsfähiger Betrag |
135.000 EUR |
IV. Berechnung der insgesamt abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten
Auf das nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigte Vermögen entfallender nach Kürzung abzugsfähiger Betrag |
135.000 EUR |
Beerdigungskostenpauschale |
+ 10.300 EUR |
Insgesamt abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten |
145.300 EUR |
V. Berechnung der Bereicherung von Sohn S
Gesamtwert der Vermögensgegenstände |
1.230.000 EUR |
Steuerbefreiung nach § 13d Abs. 1 ErbStG (10 % von 1.230.000 EUR) |
./. 123.000 EUR |
Nachlassverbindlichkeiten |
./. 145.300 EUR |
Bereicherung von S |
961.700 EUR |
VI. Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs und der Erbschaftsteuer für Sohn S