OFD Koblenz, Verfügung v. 12.4.2001, S 0622 - St 53 3

Nach dem BFH-Urteil vom 4.11.1999, V R 35/98 (BStBl 2000 II S. 454) wird der während des Verfahrens über den Einspruch gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid bekannt gegebene Umsatzsteuer-Jahresbescheid automatisch gem. § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Dementsprechend wird der im Klageverfahren hinsichtlich der Anfechtung eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides während des finanzgerichtlichen Verfahrens gegen den Vorauszahlungsbescheid bekannt gegebene Umsatzsteuer-Jahresbescheid automatisch gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens.

Durch die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerjahresbescheids wird so im Interesse der Verfahrensökonomie eine abschließende Entscheidung in der Sache ermöglicht.

Dass in Ausnahmefällen nach Bekanntgabe des Umsatzsteuer-Jahresbescheids bei bestehendem rechtlichen Interesse vor dem FG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides begehrt werden kann, setzt die Anwendbarkeit von § 365 Abs. 3 AO voraus.

Nach der Rechtsprechung des V. Senats des BFH kann nämlich ein wegen des Vorauszahlungsbescheides anhängiges Rechtsbehelfsverfahren nach Ergehen des Jahressteuerbescheides – bei in Ausnahmefällen trotz § 68 FGO bzw. § 365 Abs. 3 AO 1977 bestehendem rechtlichen Interesse – mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheides fortgeführt werden ( BFH vom 1.10.1992, V R 81/89, BStBl 1993 II S. 120 und BFH vom 15.6.1999, VII R 3/97, BStBl 2000 II S. 46). Eine solche Feststellung kann zwar nicht im Einspruchsverfahren, wohl aber auch bei einem im Einspruchsverfahren erledigten Steuerbescheid vom Finanzgericht getroffen werden (sog. Fortsetzungsfeststellungsklage; vgl. auch § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO und BFH vom 7.8.1979, VII R 14/77, BStBl 1979 II S. 708 und vom 21.6.1990, V R 97/84, BStBl 1990 II S. 804).

 

Normenkette

AO § 365 Abs. 3

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