Fachunternehmererklärung

Grundsätzlich verlangt die BAFA vom Antragsteller Fachunternehmererklärungen. Die BAFA sieht von der Fachunternehmererklärung ab, wenn der Antragsteller nachweist, dass er über dieselben Kenntnisse und Fähigkeiten eines Fachunternehmers verfügt. Als Nachweis für die Qualifikation werden beispielsweise erkannt

  • Gesellen- oder Meisterbriefe,
  • Zeugnisse,
  • ein Nachweis einer Heizungs-/Sanitärfirma, dass der Antragsteller dort angestellt ist und diese Aufgaben beruflich ausführt.

Beträgt die Bruttokollektorfläche von Luftkollektoren max. 20 m2, bedarf es keinen Nachweis von Fachkenntnissen in der Heizungsbranche.

 
Hinweis

Förderfähigkeit von Eigenleistungen

Eigenleistungen sind zwar erlaubt, gehören aber nicht zu den förderfähigen Kosten.

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