2.2.1 Welche Förderungen werden gewährt?
Die förderfähigen Investitionskosten werden wie folgt gefördert:
- bei Wohngebäuden 50.000 EUR (brutto) pro Wohneinheit
- bei Nichtwohngebäuden 3,5 Mio. EUR (brutto).
Als Investitionskosten i. S. d. Programms gelten grundsätzlich
- die Anschaffungskosten des geförderten Wärmeerzeugers,
- die Kosten für die Installation,
- die Kosten für die Inbetriebnahme,
- soweit erforderlich auch die Kosten für die erforderlichen Umfeldmaßnahmen.
Erforderliche Umfeldmaßnahmen
Als erforderliche Umfeldmaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die unmittelbar zur Vorbereitung und Umsetzung einer Fördermaßnahme notwendig sind, die Energieeffizienz zu erhöhen sowie zu sichern. Hierzu gehören auch Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen.
Die Anlagen werden wie folgt gefördert:
Art der Anlage |
Gebäudebestand |
Neubau |
Fördersatz |
Fördersatz mit Austausch Ölheizung |
Fördersatz |
Solarthermieanlagen1 |
30 % |
30 % |
30 % |
Biomasseanlagen |
35 % |
45 % |
35 % |
Wärmepumpenanlagen |
35 % |
45 % |
35 % |
Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE-Hybride)2 |
35 % |
45 % |
35 % |
Nachrüstung eines Sekundärbauteils für die Biomasseanlage zur Partikelabscheidung oder Brennwertnutzung3 |
35 % |
|
35 % |
Gas-Hybridheizung mit erneuerbarer Wärmeerzeugung |
30 %5 |
40 %5 |
|
Gas-Hybridheizung mit späterer Einbindung der erneuerbaren Wärmeerzeugung (Renewable Ready)4 |
20 %6 |
|
|
1Es wird keine Austauschprämie gewährt, da die Anlage allein die gesamte Heizlast eines Gebäudes nicht tragen kann.
2Kombination einer Solarthermie-, Biomasse- und/oder Wärmepumpenanlage.
3Bei Neubau als Errichtung einer Biomasseanlage inklusive Sekundärbauteil.
4Installation einer Gasbrennwertheizung mit Speicher und Steuerungs- und Regelungstechnik für die spätere Einbindung eines erneuerbaren Wärmeerzeugers.
5Gilt für die gesamte förderfähige Anlage inklusive erneuerbarer Wärmeerzeuger.
6Gilt für die gesamte förderfähige Anlage ohne den später zu errichtenden erneuerbaren Wärmeerzeuger.
2.2.2 Nicht geförderte Investitionskosten
Insbesondere die folgenden Investitionskosten werden nicht gefördert:
Anlage |
nicht gefördert |
Wärmeerzeuger |
- Öl-Kessel
- Öl-Ofen
- Kohle-Kessel
- Kohle-Ofen
- Gaskessel ohne Brennwerttechnik
- Gasstrahler
- Elektro-Direktheizungen
- Elektro-Speicherheizungen
- Elektro-Heizstrahler
- Infrarot-Heizungen
- Gasstrahlungsheizungen
- handbeschickte Biomasse-Einzelöfen
- Luft/Luft-Wärmepumpen
- Anschlüsse an ein Wärmenetz
- mobile Mietheizungen
|
Lüftungs-, Klima- und Kältetechnik |
- Klima/Lüftungsgeräte-, Anlagen und Systeme jeglicher Art inklusive dazugehöriger Bauteile und Komponenten
- Kältegeräte-, Anlagen und Systeme jeglicher Art inklusive dazugehöriger Bauteile und Komponenten
|
Anlagen zur Stromerzeugung |
- Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
- Fotovoltaikanlagen
- Windkraftanlagen
- Fotovoltaik-Solarthermie-Hybridanalgen, die nicht als Wärmequelle einer geförderten Wärmepumpe genutzt werden
|
Sanitäreinrichtungen |
- Sanitäreinrichtungen jeglicher Art
|
Computertechnik und dazugehörige Peripherie |
- Endgeräte und Unterhaltungstechnik (PCs, Notebook, Tablets, Handys, Monitore, Fernseher, Drucker, Eingabegeräte etc.)
|
Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen |
- Beratungs- und Planungsleistungen, welche die Gebäudehülle und Gebäudestatik betreffen
- Fördermittelberatung
- übergreifende Bauleitung und Bauüberwachung
|
sonstige Arbeiten und Leistungen |
- Eigenleistungen
- Baustelleneinrichtung und Absperrungen, wenn sie nicht im direkten Zusammenhang mit der Maßnahme stehen
- Sanierungsarbeiten an der Gebäudehülle, die für die förderfähigen Maßnahmen nicht zwingend erforderlich sind
- behördliche Genehmigungen
|
2.2.3 Fördervoraussetzungen für Solarthermieanlagen
Eine Solarthermieanlage muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Voraussetzungen |
erfüllt |
Die Anlage muss der
- Warmwasserbereitung und/oder
- Raumheizung,
- der Kälteerzeugung oder
- der Zuführung der Wärme/Kälte in ein Wärme- oder Kältenetz dienen.
|
|
Die Anlage muss das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen. Das Zertifikat und der zugrunde liegende Prüfbericht eines akkreditierten Prüfungsinstitutes müssen dem BAFA vorlegen. |
|
Der jährliche Kollektorertrag von mindestens 525 kWh/m2 muss anhand einer Berechnungsformel nachgewiesen werden. |
|
Es darf sich nicht um eine Solaranlage mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite handeln. |
|
Bei Solarthermieanlagen im Gebäudebestand Die Bruttokollektorfläche für Anlagen zur Raumheizung oder Kälteerzeugung muss folgende Mindestwerte erfüllen:
- Flachkollektoren: 9 m2
- Vakuumröhrenkollektoren: 7 m2
- Luftkollektoren: keine Mindestfläche.
Das Pufferspeichervolumen für Anlagen zur Raumheizung oder Kälteerzeugung muss folgende Mindestwerte erfüllen:
- Flachkollektoren: 40 Liter/m2 Kollektorfläche
- Vakuumröhrenkollektoren: 50 Liter/m2 Kollektorfläche
- Luftkollektoren: keine Pufferspeicher erforderlich.
Dient die Solarthermieanlage ausschließlich der Warmwasserbereitung, müssen mindestens 3 m2 Bruttokollektorfläche und 200 Liter Pufferspeichervolumen ausgewiesen werden. |
|
Bei Solarthermieanlagen im Neubau Wird die Anlage in einem Neubau eingebracht, muss die Bruttokollektorfläche mindestens 20 m2 aufweisen sowie das entsprechende Pufferspeichervolumen je nach Kollektor... |