Jedes Flurstück, das Bestandteil des Grundstücks ist, ist unter "Gemarkung beziehungsweise Flurstück" zu erfassen und es sind folgende Angaben zu tätigen: Name der Gemarkung, Grundbuchblatt, Flur, Flurstück: Zähler, Nenner, Fläche in qm.

Diese Daten können größtenteils dem Informationsschreiben der Finanzverwaltung, einem Grundbuchauszug, einem Katasterauszug oder dem Bodenrichtwertportal[1] entnommen werden.

Außerdem sind noch der zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil (Zähler und Nenner) sowie die Fläche auf der Anlage Grundstück, in der das Flurstück enthalten ist, einzutragen. Der zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Anteil ist beispielsweise bei Wohnungs- und Teileigentum oder auch bei gemeinschaftlich genutzten Flächen wie Garagenhöfen einzutragen. In der Regel ist an dieser Stelle der Miteigentumsanteil einzutragen. Gehört das Flurstück zu 100 % zur wirtschaftlichen Einheit ist an dieser Stelle "1/1" einzutragen.

[1] Online unter https://www.gutachterausschuesse-bw.de/.

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