Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Eigentumsverhältnisse
Zunächst sind die Eigentumsverhältnisse anzugeben, d. h. welche Rechtsform der Eigentümer vorweist. Die Auswahl der möglichen Eigentumsverhältnisse ist vorgegeben. Bei einem Erbbaurecht ist die Rechtsform des Erbbauberechtigten anzugeben. Einige Optionen sind beispielsweise das Alleineigentum von natürlichen Personen, das Ehegatteneigentum, die Erbengemeinschaft oder diverse Grundstücksgemeinschaften.
Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen
Befindet sich das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft oder Gemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen, sind zunächst Angaben zur eigentlichen Gemeinschaft zu machen. Gefragt wird hier nach dem Anredeschlüssel, dem Namen der Gemeinschaft und der Adresse (falls vorhanden). Zusätzlich dazu sind alle Miterben bzw. Miteigentümer bei den Angaben zu "(Mit-)Eigentümer/innen" mit ihren persönlichen Daten zu erfassen.
Geschäftsüblicher Name vorhanden
Ist Eigentümer des Grundstücks eine Gemeinschaft mit geschäftsüblichem Namen und Sitz (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts), sind nur die Daten der Gemeinschaft anzugeben. Die an der Gemeinschaft beteiligten Einzelpersonen sind nicht anzugeben
Eigentümer/-innen/Beteiligte
Zu jedem Grundstückseigentümer bzw. Miteigentümer bei Gemeinschaften sind die persönlichen Daten einzutragen. Dabei ist die Angabe der laufenden Nummer des Eigentümers bzw. Beteiligten, des Anredeschlüssels, des Geburtsdatums, des Namens, der Adresse, des Wohnsitz- bzw. Betriebsstätten-Finanzamts, der Einkommensteuernummer (falls vorhanden) und der Steuer-Identifikationsnummer erforderlich. Die Identifikationsnummer wird in dem Informationsschreiben der Finanzverwaltung mitgeteilt und findet sich auch auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung. Bei Bedarf kann sie auch bei dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfragt werden.
Außerdem ist anzugeben, zu welchem Anteil das Grundstück dem jeweiligen Eigentümer oder Beteiligten zuzurechnen ist. Bei Ehegatteneigentum ist beispielsweise regelmäßig jeweils ½ einzutragen. Bei Gemeinschaften ergibt sich der Anteil auch oftmals aus dem Grundbuch. Wichtig: in Fällen des Wohnungs- und Teileigentums ist an dieser Stelle nicht der Miteigentumsanteil einzutragen, sondern der Anteil zu dem das Grundstück dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen ist (z. B. bei Ehegatteneigentum einer Eigentumswohnung [Miteigentumsanteil 10/1000] ist jedem Ehegatten zu ½ zuzurechnen; bei den Angaben zu den Flurstücken ist dagegen bei Anteil des Flurstücks an der wirtschaftlichen Einheit der Miteigentumsanteil von 10/1000 anzugeben)
Sollte es sich bei einem (Mit-)Eigentümer um eine geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Person handeln, so sind außerdem die Daten des gesetzlichen Vertreters einzutragen.