Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Hier ist auszuwählen, ob es sich bei dem Grundbesitz um ein bebautes oder unbebautes Grundstück oder um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft handelt.
Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück, auf dem sich keine benutzbaren Gebäude befinden und das nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört. Sofern sich auf dem Grundstück nur Gebäude befinden, die nach dem HGrStG außer Ansatz bleiben, ist das Grundstück als bebautes Grundstück anzugeben und das Gebäude mit 0 qm Wohn-/Nutzfläche anzugeben.
Das betrifft
- Garagen, wenn sie Wohngebäuden dienen oder wenn ihre Grundfläche weniger als 100 qm umfasst, und
- Nebengebäude, wenn sie Wohngebäuden dienen und die Gebäudefläche weniger als 30 qm umfasst.
Diese Nutzungsflächen bleiben bei reinen Wohngebäuden außer Ansatz.
Ein bebautes Grundstück ist ein Grundstück, auf dem sich benutzbare Gebäude befinden und das nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört. Als bebautes Grundstück sind auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden gemeinsam mit dem dazugehörigen Grund und Boden (diese bilden eine wirtschaftliche Einheit) anzusehen. Ein Grundstück gilt auch dann als bebautes Grundstück, wenn sich darauf Gebäude oder Anlagen befinden, die dem Zivilschutz dienen und deren Flächen deshalb bei der Ermittlung des Grundsteueräquivalenzbetrags der Nutzflächen außer Ansatz bleiben.
Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude, ehemalige Wirtschaftsgebäude (soweit keine andere Zweckbestimmung vorliegt), stehende Betriebsmittel und der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Nicht zum Betrieb gehören Wohngebäude, nicht land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Die vorgenannten Grundstücksteile stellen Grundvermögen dar.
Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, die selbstgenutzt, verpachtet sind oder ungenutzt sind.