Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Gemeindebezogene Aufstellung der Gemarkung(en) und Flurstücke des Grundvermögens
In der Anlage Grundstück sind zunächst alle zur jeweiligen wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke zu erfassen. Die Erfassung der Flurstücke erfolgt gemeindeweise. Für jedes Flurstück ist die Angabe der Fläche in qm (amtliche Fläche), des Gemarkungsnamens, des Flurstückszählers und –nenners (falls kein Nenner vorhanden ist nur Angabe des Zählers erforderlich), des Grundbuchblatts und des zur wirtschaftlichen Einheit gehörende Anteils (als Bruchzahl) erforderlich.
Grundsteuer-Viewer Niedersachsen
Die flurstücksbezogenen Daten können anhand des sog. Grundsteuer-Viewers online abgerufen werden. Es besteht die Möglichkeit, mehrere Flurstücke auszuwählen und zur rein informatorischen Ermittlung des Bodenrichtwerts und des Lagefaktors auszuwählen. Die Flurstücke lassen sich über eine Adresssuche anzeigen.
Im Grundsteuer-Viewer werden die Gemarkung, die Flurstücksangaben, die amtliche Fläche, der Bodenrichtwert, der durchschnittliche Bodenrichtwert der Gemeinde und der Lagefaktor angezeigt. Der Bodenrichtwert, der durchschnittliche Bodenrichtwert der Gemeinde und der Lagefaktor sind allerdings nicht vom Steuerpflichtigen selbst zu erklären.
Andernfalls kann ein Grundbuchauszug oder ein Katasterauszug bei der Erstellung der Grundsteuererklärung unterstützen.
Verwendung eines räumlich abgrenzbaren Teils des Flurstücks für steuerbefreite Zwecke
Wird ein räumlich abgrenzbarer Teil des Grundstücks für steuerbefreite Zwecke verwendet, ist für jedes betroffene Flurstück die Bezeichnung/Verwendungsweise der Fläche, die begünstigte Fläche in qm und die Nummer der Steuerbefreiung (s. Erklärungsformular ELSTER) anzugeben.
Zusätzliche Angaben bei einer Fläche des Grund und Bodens von mehr als 10.000 qm
Wenn die Summe der Flächen der zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke mehr als 10.000 qm umfasst, ist die gesamte Fläche einzutragen, die bebaut oder befestigt ist. Gehört nur ein Teil der Flurstücksfläche zum Grund und Boden der wirtschaftlichen Einheit, ist die gesamte Fläche des Flurstücks, die bebaut oder befestigt ist, auf den Anteil des Eigentümers herunterzurechnen und anzugeben.
Als bebaut gilt jeder Teil der Fläche des Grund und Bodens, der durch Bauwerke oberhalb der Geländeoberfläche überbaut bzw. überdeckt oder durch Bauwerke unterhalb der Geländeoberfläche unterbaut (z. B. Tiefgaragen) ist.
Als befestigt gilt jeder Teil der Fläche des Grund und Bodens, dessen Oberfläche durch Walzen, Stampfen, Rütteln oder Aufbringen von Baustoffen so verändert wurde, dass Niederschlagswasser nicht oder nur erschwert versickern oder vom Boden aufgenommen werden kann (z. B. Wege, Straßen, Plätze, Höfe, Stellplätze).