Grds. Ablehnung der Arbeitsleistung als Entgelt: Das FG Saarland[38] entschied sodann, dass eine Dienstwagenüberlassung zur privaten Nutzung, die weder gegen Zuzahlung noch durch Verwendung eines Teils des Barlohns noch als optionale Vergütungswahl in Form einer Gehaltsumwandlung vereinbart wird, eine unentgeltliche sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG darstellt. Damit würdigte das FG Saarland das EuGH-Urteil dahingehend, dass die "reine" Arbeitsleistung des Arbeitnehmers keinesfalls als Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG für die Dienstwagenüberlassung betrachtet werden könne, so dass im Urteilsfall ein Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (i.V.m. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG), d.h. ein tauschähnlicher Umsatz, zu verneinen sei. Diese Würdigung des FG Saarland, mit der die bisherige nationale Rechtsauffassung, nach der die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung (in der Regel) Entgelt für die Dienstwagenüberlassung ist, insgesamt verworfen wird, fand sogar Eingang in die Urteilsleitsätze. Hardenbicker,[39] Vizepräsident des FG Saarland, erklärte die von seinem Gericht entschiedene grundsätzliche Ablehnung der Arbeitsleistung als Entgelt damit, dass der EuGH in seinem Urteil einen tauschähnlichen Umsatz zwar nicht ausdrücklich verneint hatte, das Urteil aber wegen der ausdrücklichen Verneinung der Entgeltlichkeit im Zusammenhang mit der insoweit klaren Vorlagefrage so zu verstehen sein dürfte. Das FG Saarland teilte damit nicht die Auffassung der – oben aufgezählten – Literaturstellen, die argumentieren, dass der EuGH zu der Frage des tauschähnlichen Umsatzes keine Aussage getroffen hat. Für den zweiten Arbeitnehmer im Urteilsfall, von dessen Lohn eine jährliche Geldsumme einbehalten wurde, ging das FG Saarland infolgedessen von einem (nicht kostendeckenden) Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 UStG aus, dem der Arbeitgeber kein zusätzliches Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG aus der vom Arbeitnehmer empfangenen Arbeitsleistung hinzurechnen hat.

Zwischenzeitlich Revision durch FA anhängig: Vor dem Hintergrund, dass das Urteil des FG Saarland die bisherige nationale Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Bewertung der Dienstwagengenüberlassung komplett verwirft, ist es nicht überraschend, dass mittlerweile vom beklagten Finanzamt Revision[40] eingelegt wurde. Der weitere Verfahrensgang bleibt daher mit Spannung abzuwarten, insbesondere auch deswegen, da Wäger,[41] Vorsitzender des für das Revisionsverfahren zuständigen V. Senats, bereits direkt im Anschluss an das EuGH-Urteil verlautbart hatte, dass er die nun vom FG Saarland gewählte Auslegung des EuGH-Urteils zum tauschähnlichen Umsatz für möglich, jedoch nicht zwingend hält und daher (eventuell sogar im Urteilsfall) eine nochmalige Vorlage an den EuGH erforderlich werden könnte. Die Finanzverwaltung hat sich zur EuGH-Entscheidung und zum Urteil des FG Saarland bisher nicht wirklich geäußert. Das BMF[42] teilte in seinem Schreiben vom 7.2.2022 zur "umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei unternehmensfremder (privater) Nutzung von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrofahrzeugen, Elektrofahrrädern und Fahrrädern sowie bei der Überlassung von Elektrofahrrädern und Fahrrädern an Arbeitnehmer" lediglich mit, dass die Auswirkungen des EuGH-Urteils auf die Verwaltungsauffassung derzeit noch mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert werden, und hierzu ggf. noch ein gesondertes Schreiben ergehen wird. Das BayLfSt[43] äußerte sich dahingehend, dass es bis zur Revisionsentscheidung durch den BFH und Änderung der Verwaltungsauffassung an der bisherigen nationalen Rechtsauffassung, nach der bei der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern wie auch Dienstwägen (regelmäßig) ein Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG (i.V.m. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG), d.h. einen tauschähnlichen Umsatz (mit Baraufgabe), vorliegt, festhalten wird.

Mögliche weitergehende Folgen für alle Inlandssachverhalte: Sollte die bisherige nationale Rechtsauffassung tatsächlich fallen, was durchaus im Bereich des Möglichen liegt, könnte dies über die im Urteilsfall im Fokus stehende Leistungsortbestimmung bei einem eher exotischen Fall grenzüberschreitender Dienstwagenüberlassung hinausgehende Folgen für alle Inlandssachverhalte (Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Inland) hinsichtlich der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nach sich ziehen. Daher wird nachfolgend unter Punkt IV. dargestellt, wie u.E. die gesetzlich normierte Bemessungsgrundlage nach einem solchen Paradigmenwechsel zu ermitteln wäre, und der Versuch unternommen herauszufinden, ob dieser Wechsel finanzielle Vor- oder Nachteile für die betroffenen Arbeitgeber nach sich ziehen würde. Abschließend wird unter Punkt V. zudem ein Vorausblick gewagt, wie ein derartiger Paradigmenwechsel die Verwaltungsanweisungen in Abschn. 15.23 Abs. 11 ff. UStAE, die aus Vereinfachungsgründen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenüberlassung die Verwendung lohnsteuerlicher Werte zulasse...

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