Möglicherweise dem Umstand geschuldet, dass gewerblich zugelassene Fahrzeuge in Deutschland seit vielen Jahrzehnten einen nicht unerheblichen Anteil der Pkw-Neuzulassungen ausmachen (von Januar bis September 2021 lag der Anteil bei 66 %), verwundert es nicht, dass die Fahrzeugnutzung durch den Unternehmer selbst oder seine Arbeitnehmer zu einer enormen steuerlichen Regelungsvielfalt geführt hat. Nun dürfte wieder einmal ein Urteil des EuGH dazu führen, dass es in Bezug auf die Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken zu einem Wandel der bisherigen deutschen Beurteilung kommt. Das neue Verständnis wäre aber gar nicht so neu, da es bereits im Jahre 1996 von der Finanzverwaltung einmal vertreten wurde, bevor es zu einer Abkehr kam. Nach Auffassung der Autoren wird sich die umsatzsteuerliche Belastung der Unternehmen hierdurch ein wenig reduzieren. Dies wäre jedoch kein Geschenk des Staates, sondern nur eine Konsequenz aus den gesetzlichen Vorgaben. Und bei jetzt einsetzenden Diskussionen darf nicht vergessen werden, dass sich der Fiskus in den letzten Jahrzehnten insoweit mehr Umsatzsteuer einverleibt hat, als ihm tatsächlich zustand.
Und nachdem Corona uns seit 2020 im Griff hat, ein abschließender Hinweis: In Bezug auf die umsatzsteuerrechtliche Besteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach der pauschalen Nutzungswertbesteuerung (0,03 %-Bruttolistenpreisregelung) besteht u.E. seit 2020 Anpassungsbedarf, unabhängig davon, ob sich die Dienstwagenüberlassung weiterhin im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes (mit Baraufgabe) vollzieht oder nicht (entsprechend der Rechtsauffassung des FG Saarland). Die Finanzverwaltung geht bei der pauschalen Nutzungswertbesteuerung davon aus, dass der Dienstwagen arbeitstäglich, d.h. mindestens an 180 Arbeitstagen, für die entsprechenden Fahrten genutzt wird. Da dies durch die Corona-Pandemie tatsächlich bzw. rechtlich nicht (immer) möglich war, besteht insoweit u.E. Anspruch auf Anpassung der pauschalierten Vereinfachungsregelung, um eine Übermaßbesteuerung mit Umsatzsteuer beim Arbeitgeber zu verhindern. Eine sachgerechte Lösung besteht u.E. deshalb nicht nur darin, wie bei der Lohnsteuer rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr auf eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer umzusteigen (was von der Finanzverwaltung auch erst ab 2021 erlaubt wird und somit nicht für das erste "Corona-Jahr" 2020), sondern vielmehr auch darin, für umsatzsteuerliche Zwecke einen pauschalen Abzug auf die 0,03 %-Methode vorzunehmen. Der prozentuale Abschlag könnte dabei z.B. durch einen Vergleich des Jahres 2019 zu den nachfolgenden "Corona-Jahren" auf Basis der zurückgelegten Fahrleistung oder des verbrauchten Kraftstoffes des jeweiligen Arbeitnehmers oder durch Übernahme der Referenzdaten anderer Arbeitnehmer festgelegt werden.
Das Verfahrensrecht stellt den Parteien dafür die verbindliche Zusage zur Verfügung.
Die gesamte Thematik der Dienstwagenüberlassung bleibt mithin spannend.