[1]
§ 94 Verordnungsermächtigungen zur Besonderen Ausgleichsregelung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[2] [Bis 28.07.2022: Wirtschaft und Energie] wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
2. |
festzulegen, welche durchschnittlichen Strompreise nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 und in Verbindung mit § 64a Absatz 7 für die Berechnung der Stromkostenintensität eines Unternehmens zugrunde gelegt werden müssen und wie diese Strompreise berechnet werden; hierbei können insbesondere
|
3. |
Branchen in die Anlage 4 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, sobald und soweit dies für eine Angleichung an Beschlüsse der Europäischen Kommission erforderlich ist. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen