I. |
Voraussetzungen der Flexibilitätsprämie |
1. |
Anlagenbetreiber können die Flexibilitätsprämie verlangen,
c)[2]
|
3. |
Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber die erstmalige Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie vorab mitteilen. |
4. |
Die Flexibilitätsprämie ist für die Dauer von zehn Jahren zu zahlen. Beginn der Frist ist der erste Tag des zweiten auf die Meldung nach Nummer I.3 folgenden Kalendermonats. |
II. |
Höhe der Flexibilitätsprämie |
1. |
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage ist
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2. |
Berechnung |
2.1 |
Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 50b ("FP") in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet: |
2.2 |
"PZusatz" wird nach der folgenden Formel berechnet:
Dabei beträgt "fKor"
Abweichend von Satz 1 wird der Wert "PZusatz" festgesetzt
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2.3 |
"KK" beträgt 130 Euro pro Kilowatt. |
2.4 |
Ergibt sich bei der Berechnung der Flexibilitätsprämie ein Wert kleiner null, wird abweichend von Nummer 2.1 der Wert "FP" mit dem Wert null festgesetzt. |
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