Leitsatz
Nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 kann ein beschränkt Steuerpflichtiger die Erstattung der auf seine inländischen Einnahmen entfallenden und dem Steuerabzug unterliegenden Steuer nur dann beanspruchen, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Einnahmen. Die Beschränkung auf die die Hälfte der Betriebseinnahmen übersteigenden Betriebsausgaben verstößt, die Beschränkung auf die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht (Anschluss an EuGH-Urteil vom 15.2.2007, Rs. C-345/04 – Centro Equestre da Lezíria Grande Lda –, BFH-PR 2007, 138; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 3.11.2003, BStBl I 2003, 553).
Normenkette
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1990, § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 2 EStG 1997, Art. 59, Art. 60 EGV (= Art. 49, Art. 50 EG)
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft portugiesischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in Portugal. Sie nahm im Streitjahr 1996 an einer in Deutschland, Irland und Großbritannien durchgeführten Tournee mit pferdesportlichen Darbietungen teil.
Sie beantragte beim BfF nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 (i.V.m. § 52 Abs. 31 Satz 2) EStG 1997 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG die Erstattung der KSt, die gem. § 50a Abs. 4 EStG 1990 vom inländischen Vergütungsschuldner im Weg des Steuerabzugs einbehalten und abgeführt worden war. Aufgrund der letztlich erklärten Einnahmen und Ausgaben, hinsichtlich derer noch das eine oder das andere unklar war und ist, errechnete sie im Ergebnis einen Verlust. Dazu gelangte die Klägerin allerdings nur deswegen, weil sie anteilig Gemeinkosten geltend machte, die ihr in Portugal entstanden waren. Das BfF lehnte die Erstattung ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Entscheidung
Der BFH setzte im anschließenden Revisionsverfahren das Verfahren aus und rief den EuGH mit folgender Frage an:
Widerspricht es Art. 59 EGV, wenn der im Inland beschränkt steuerpflichtige Angehörige eines Mitgliedstaats die Erstattung der auf seine inländischen Einnahmen entfallenden und im Weg des Steuerabzugs erhobenen Steuer nur dann beanspruchen kann, wenn die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben höher sind als die Hälfte der Einnahmen?
Mit dem nunmehrigen Urteil setzt der BFH die Antwort des EuGH in dessen Urteil vom 15.2.2007, Rs. C-345/04 – Centro Equestre da Lezíria Grande Lda. – um.
Hinweis
Es handelt sich um das "Schluss"-Urteil des BFH zu dem kürzlich ergangenen Urteil des EuGH vom 15.2.2007, Rs. C-345/04 in der Rechtssache "Centro Equestre da Lezíria Grande Lda.".
Zu jenem EuGH-Urteil wurde in BFH-PR 2007, 138 alles Notwendige ausgeführt. Das rechtfertigt es, hier auf eine Wiederholung zu verzichten:
Der BFH hat auf der Basis des EuGH-Urteils so entschieden, wie aus dem Leitsatz ersichtlich: Die begrenzenden Tatbestandsmerkmale in § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG lassen sich teilweise nicht halten, sie sind europarechtswidrig. Das betrifft die 50%-Begrenzung der Betriebsausgaben. Demgegenüber bleibt die Beschränkung auf die Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den beschränkt steuerpflichtigen Einnahmen stehen, unbeanstandet.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 24.4.2007, I R 93/03