Die persönliche Steuerpflicht – und damit die Frage, wer Steuerpflichtiger ist – knüpft an die Mitgliedschaft in einer KiSt-erhebenden Kirche an (Mitgliedsteuer). KiSt-pflichtig können demzufolge auch nur natürliche Personen sein. Zusätzlich muss ein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt (§§ 8 und 9 AO) im jeweiligen Bundesland gegeben sein (§ 3 Abs. 1 KiStG NRW; Territorialitätsprinzip).
Wer Kirchen(mit)glied ist, bestimmt sich grundsätzlich nach innerkirchlichem Recht; allerdings sind die Kirchen bei der Erhebung von KiSt als abgeleiteter staatlicher Kompetenz grundrechtsgebunden. Daher muss die Mitgliedschaft unter Berücksichtigung der negativen Bekenntnisfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG hinreichend vom Willen des Steuerpflichtigen abhängig sein (vgl. auch unter Punkt 1. c)). In diesem Zusammenhang erhellt sich auch, dass KiSt-Ordnungen und KiSt-Beschlüsse – wie bereits erwähnt –, der staatlichen Anerkennung bedürfen.
Beginn der persönlichen KiSt-Pflicht: In den christlichen Kirchen wird die Mitgliedschaft durch die Taufe erworben, wobei die Kindstaufe insofern kein Problem darstellt, weil die Erziehungsberechtigten als gesetzliche Vertreter des Kindes für dieses tätig werden. Unerheblich ist, ob dem Steuerpflichtigen die Taufe unbekannt war und er nur deshalb nicht aus der Kirche ausgetreten ist. Diese Problematik stellt sich häufig bei Taufe in der ehemaligen DDR.
Ende der persönlichen KiSt-Pflicht: Wie bereits unter Punkt 1. c) dargestellt, ist auch die Möglichkeit gegeben, nach staatlichem Recht aus einer Kirche auszutreten (§ 3 Abs. 2 KiStG NRW). Die KiSt-Pflicht endet aber nicht taggenau mit dem Austritt; vielmehr ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Austritt wirksam erklärt wurde, die KiSt-Pflicht erloschen (§ 3 Abs. 2 KiStG NRW).
Zwölftelregelungen: Nun ist aber die ESt nach § 25 Abs. 1 EStG eine Jahressteuer. Dies gilt nach § 5 Abs. 1 KiStG NRW und § 1 KiStGDV NRW auch für die KiSt auf das Einkommen. Zudem enthalten die KiSt-Gesetze Zwölftelregelungen (§ 5 Abs. 2 S. 1 KiStG NRW). Beachten Sie: Anders ist dies aber, wenn mit der KiSt-Pflicht auch die unbeschränkte ESt-Pflicht beginnt oder endet (§ 5 Abs. 2 S. 2 KiStG NRW). Die Zwölftelregelung findet jedoch wiederum in den Fällen des § 2 Abs. 7 S. 3 EStG Anwendung (§ 5 Abs. 2 S. 3 KiStG NRW).
Aus der Zwölftelregelung ergibt sich für den Fall, dass die KiSt-Pflicht nicht das ganze Jahr bestand, dass die KiSt, die sich bei einer ganzjährigen KiSt-Pflicht ergeben würde, für jeden Monat, in dem die KiSt-Pflicht bestand, mit einem Zwölftel angesetzt wird. Folglich ist es unerheblich – wenn z.B. im Juni aus der Kirche ausgetreten wird –, dass Weihnachtsgeld erst nach dem Austritt gezahlt wurde; dieses geht vielmehr voll in die Bemessungsgrundlage bei der Zwölftelung ein.
Beraterhinweis Beim Austritt oder Eintritt in eine Kirche ist die Zwölftelregelung zu beachten. Somit ist es unerheblich, wann im Veranlagungszeitraum die konkreten Einkünfte zugeflossen sind.
Bei der KiSt als Zuschlag zur KapErtSt kommt es hingegen allein darauf an, ob die KiSt-Pflicht zum Zeitpunkt der Abzugsverpflichtung gegeben war (§ 5 Abs. 2 S. 4 KiStG NRW).
(Konkludenter) Wiedereintritt in die Kirche: Problematisch sind die Fälle, in denen ein Wiedereintritt in die Kirche erfolgt. Dies ist nämlich insofern für den Steuerpflichtigen problematisch, als ein solcher Wiedereintritt ggf. auch konkludent erfolgen kann – etwa durch
- kirchliche Trauung oder
- Taufe der Kinder.
Allerdings soll dabei maßgeblich sein, welche Voraussetzungen die jeweilige Kirche für einen Wiedereintritt festlegt.
Beraterhinweis Ein Kirchenwiedereintritt und damit eine Neubegründung der KiSt-Pflicht kann ggf. durch konkludentes Verhalten erfolgen.
KiSt = Steuer i.S.d. § 3 Abs. 1 AO: Bei der KiSt handelt es sich um eine Steuer i.S.d. § 3 Abs. 1 AO, d.h. die Steuerpflicht ist unabhängig von einer Gegenleistung, so dass es ohne Belang ist, wenn z.B. die römisch-katholische Kirche dem Kirchenglied Sakramente verweigern sollte, etwa einem Geschiedenen eine Wiederverheiratung.