Nach Ansicht des BMF sind Einkünfte aus der Blockerstellung mittels Proof of Work (Mining) und Proof of Stake (Forging), die keiner anderen Einkunftsart zugerechnet werden können, als Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.[41]

Als Leistung kommt jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nichtwirtschaftliche Verhalten der Steuerpflichtigen in Betracht. Bei der Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung ist kein synallagmatisches (gegenseitiges) Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich. Die Leistenden (hier: die Blockerstellenden) müssen nicht bereits beim Erbringen ihrer Leistung eine Gegenleistung erwarten. Ausreichend ist vielmehr, dass sie eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit ihrem Verhalten (Tun, Dulden, Unterlassen) gewährte (Gegen-)Leistung als solche annehmen. Auf diese Weise ordnen sie ihr Verhalten der erwerbswirtschaftlich – und damit auch steuerrechtlich – bedeutsamen Sphäre zu.[42]

Eine andere Beurteilung soll allerdings in Fällen der sog. Hard Forks angezeigt sein. Eine Hard Fork führt nicht zu Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG. Werden die aufgrund einer Fork entstandenen Einheiten einer neuen virtuellen Währung jedoch veräußert, ist der dabei erzielte Gewinn als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern, sofern die Einheiten der vor der Hard Fork bestehenden virtuellen Währung angeschafft wurden und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.[43]

[41] Vgl. BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 – DOK 2022/0493899, EStB 2022, 209 (Anemüller) (in dieser Ausgabe) Tz. 45.
[42] Vgl. BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 – DOK 2022/0493899, EStB 2022, 209 (Anemüller) (in dieser Ausgabe) Tz. 46.
[43] Vgl. BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 – DOK 2022/0493899, EStB 2022, 209 (Anemüller) (in dieser Ausgabe) Tz. 68.

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